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BGH ändert Rechtsprechung zur Mitgliedschaft in terroristischen und kriminellen Vereinigungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtsprechung zu Konkurrenzen bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an terroristischen und kriminellen Vereinigungen grundlegend geändert. In einem aktuellen Urteil entschied der 3. Strafsenat über die Revision einer sogenannten „IS-Rückkehrerin“, die vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.

Hintergrund des Falls

Die Angeklagte reiste 2014 mit ihrer kleinen Tochter von der Türkei nach Syrien in das Bürgerkriegsgebiet, wo sie sich dem „Islamischen Staat“ (IS) anschloss. Sie lebte mit ihrem damaligen Ehemann, einem Medienbeauftragten und Kämpfer der Organisation, in Rakka, bevor sie nach dessen Tod erneut einen IS-Kämpfer heiratete. Das OLG Hamburg hatte die Angeklagte für zwei Fälle der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht verurteilt.

Änderung der Rechtsprechung

Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung galten wiederholte Beteiligungen an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung als mehrere tatmehrheitliche Straftaten, was häufig zu höheren Gesamtstrafen führte. Der 3. Strafsenat hat diese Praxis nun aufgegeben und entschieden, dass die Mitgliedschaft in einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung grundsätzlich als eine einzige Handlung gewertet wird. Diese „Handlungseinheit“ umfasst sämtliche Aktivitäten, selbst wenn sie andere Straftatbestände, wie die Verletzung der Fürsorgepflicht, verwirklichen.

Folgen der Entscheidung

Der BGH änderte daher den Schuldspruch, indem er die Angeklagte wegen eines einzigen Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit der Verletzung der Fürsorgepflicht verurteilte. Die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wurde als Einzelstrafe bestätigt.

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen: Künftig wird bei der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung grundsätzlich nur noch eine einzige Tat angenommen, selbst wenn mehrere Handlungen vorliegen. Weitere Straftaten werden in Tateinheit gewertet, was sich häufig strafmildernd auswirken könnte.

Vorinstanz: OLG Hamburg – Urteil vom 7. Februar 2024 (4 St 2/23)

Relevante Vorschriften:

§ 129a StGB – Bildung terroristischer Vereinigungen
§ 129b StGB – Terroristische Vereinigungen im Ausland
§ 171 StGB – Verletzung der Fürsorgepflicht
§ 52 StGB – Tateinheit
§ 53 StGB – Tatmehrheit

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MAX MUSTERMANN

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