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BGH: Energieversorgungsvertrag bei Zimmervermietung mit nur einem Zähler kommt mit dem Vermieter zustande

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer Zimmervermietung mit separaten Mietverträgen, aber nur einem gemeinsamen Strom- und Gaszähler, ein konkludenter Energieversorgungsvertrag nicht mit den Mietern, sondern mit dem Vermieter zustande kommt – sofern kein schriftlicher Vertrag mit dem Versorger besteht.

Hintergrund des Falls:

Ein Energieversorgungsunternehmen klagte gegen die Vermieterin einer Wohnung, deren Zimmer separat an verschiedene Mieter vermietet waren. Alle Mieter durften gemeinschaftlich Küche und Bad nutzen. Die Wohnung verfügte nur über einen zentralen Strom- und Gaszähler. Zwischen dem Versorgungsunternehmen und den Mietern bzw. der Vermieterin bestand kein schriftlicher Liefervertrag. Das Unternehmen verlangte dennoch Entgelt für die Energielieferung im Rahmen der Grundversorgung.

Verfahrensverlauf:

Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab. Das Landgericht gab der Klage in der Berufung statt. Die Vermieterin legte Revision ein, um die Abweisung der Klage durch das Amtsgericht wiederherstellen zu lassen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts. Die Richter stellten klar, dass sich das Energieangebot mangels schriftlichen Vertrags konkludent an die Vermieterin richtete. Denn:

  • Es gibt nur einen zentralen Zähler, wodurch der Energieverbrauch nicht einzelnen Mietern zugeordnet werden kann.

  • Die Mieter haben typischerweise kein Interesse daran, für den Verbrauch anderer Mieter zu haften.

  • Das gewählte Vermietungskonzept mit separaten Verträgen bei gemeinsamer Zählung bringt es mit sich, dass der Versorger sich an die Vermieterin als zentrale Ansprechpartnerin richtet.

Relevante Vorschriften:

§ 2 GasGVV und § 2 StromGVV sehen vor, dass ein Grundversorgungsvertrag durch Entnahme von Energie auch konkludent zustande kommen kann – mit der Pflicht zur Mitteilung in Textform.

Vorinstanzen:

  • Amtsgericht Kiel, Urteil vom 12. Januar 2021 – 110 C 190/19

  • Landgericht Kiel, Urteil vom 28. November 2023 – 1 S 23/21

Karlsruhe, den 23. April 2025

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MAX MUSTERMANN

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