Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 25. März 2025 (Az. 4 StR 357/23) ein Urteil des Landgerichts Hagen bestätigt, in dem ein ehemaliger Mitarbeiter des Ordnungs- und Gewerbeamts der Stadt Iserlohn wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden war.
Der Mann hatte im Rahmen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 250.000 Euro akzeptiert. Diese Zahlung wurde ihm vom damaligen Leiter des Personalbereichs der Stadt angeboten – entgegen haushaltsrechtlicher Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das Landgericht war überzeugt, dass der Angeklagte die Unrechtmäßigkeit der Abfindung bei Vertragsabschluss kannte, sie aber trotzdem annahm.
Das Landgericht Hagen verhängte daraufhin eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung wurden 90 Tagessätze jedoch als vollstreckt erklärt. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung des rechtswidrig erlangten Vermögens an.
Die Revision des Angeklagten wurde nun durch den BGH verworfen. Der 4. Strafsenat stellte fest, dass das Urteil des Landgerichts keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalte. Damit ist das Verfahren nun rechtskräftig abgeschlossen.
Hintergrund:
Der Fall hatte überregional Aufsehen erregt, da es sich um einen besonders hohen Abfindungsbetrag im kommunalen Bereich handelte und dieser ohne rechtliche Grundlage gewährt worden war. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung die rechtlichen Maßstäbe für kommunale Vergütungssysteme und den verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Geldern noch einmal betont.