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BGH entscheidet über Rückforderung von Beihilfen an Ryanair durch Lufthansa

Am 31. Juli 2025 wird der Bundesgerichtshof (BGH) über die beihilferechtliche Zulässigkeit von Flughafenentgelt-Ermäßigungen und Marketing-Support entscheiden, die an Ryanair gewährt wurden. Die Deutsche Lufthansa AG hat im Jahr 2006 Klage gegen die Betreibergesellschaft des Flughafens Frankfurt-Hahn erhoben. Der Streitpunkt betrifft Verträge zwischen der Betreibergesellschaft und Ryanair aus den Jahren 1999, 2001/2002 und 2005, die von der Europäischen Kommission im Rahmen eines beihilferechtlichen Verfahrens geprüft wurden. Lufthansa sieht diese Ermäßigungen und Unterstützungsleistungen als unzulässige staatliche Beihilfen und fordert die Rückzahlung der Zuwendungen.

Bisher wurde die Klage der Lufthansa in den unteren Instanzen abgewiesen, jedoch entschied der BGH im Jahr 2011, die Sache zur neuen Verhandlung zurück an das Berufungsgericht zu geben. Das Berufungsgericht hatte nach einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union im Jahr 2013 das Verfahren fortgesetzt und die Klage erneut abgewiesen. Ein Verstoß gegen die beihilferechtlichen Vorschriften konnte nicht festgestellt werden. Lufthansa strebt nun weiterhin die Rückforderung der Beihilfen an, insbesondere bezüglich der Zahlungen aus dem Vertrag von 2005.

Die Entscheidung des BGH wird weitreichende Folgen für die beihilferechtliche Prüfung von Flughafenentgelten und anderen ähnlichen Unterstützungsmaßnahmen haben.

Die maßgeblichen Vorschriften umfassen die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt regeln, sowie das Wettbewerbsrecht und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Der Ausgang des Verfahrens könnte entscheidend für die Praxis bei der Vergabe von Subventionen an Fluggesellschaften und anderen Marktteilnehmern in der EU sein.

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MAX MUSTERMANN

Kanzlei XX

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