Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von einem Versicherer praktizierte Überschussbeteiligung bei Rentenversicherungen zulässig ist. Auch die Klauseln zur Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten sowie zum Stornoabzug in den Versicherungsbedingungen sind wirksam.
Hintergrund:
Ein Verein hatte gegen den Versicherer geklagt, weil er die Überschussbeteiligung sowie bestimmte Vertragsklauseln für unzulässig hielt. Dabei ging es um die Praxis des Versicherers, bei unterschiedlichen Tarifgenerationen mit verschiedenen Rechnungszinsen eine einheitliche Gesamtverzinsung zu verwenden. Zudem wurden Klauseln zur Verrechnung von Kosten und Stornoabzügen bei Beitragsfreistellung und Kündigung angefochten.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH erklärte die Überschussbeteiligung und die Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten und Stornoabzügen für rechtmäßig. Die vertraglich vorgesehenen Regelungen halten einer rechtlichen Prüfung stand und verstoßen nicht gegen Verbraucherschutzvorgaben.