Pressemitteilung Nr. 097/2025 vom 15. Mai 2025
Mit Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. III ZR 417/23) hat der für Amtshaftungsfragen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein Berufungsgericht im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz die medizinische Indikation zur Entsendung eines Notarztes nicht ohne ein Sachverständigengutachten beurteilen darf. Da das Berufungsgericht dennoch ohne eine solche Begutachtung geurteilt hatte, hob der BGH dessen Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Hintergrund des Falls:
Die Kläger, Eltern und Erben eines im Februar 2018 verstorbenen Kindes, machen gegen mehrere Landkreise und kreisfreie Städte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen angeblicher Fehler bei einem Rettungseinsatz geltend.
Die Klägerin war im Januar 2017 hochschwanger, als sie starke Schmerzen bekam. Ihr Partner rief zunächst eine Hebamme an, die eine sofortige Klinikeinweisung empfahl, und dann den Rettungsdienst. Der Notruf wurde über mehrere Leitstellen weitergeleitet, wobei wesentliche Informationen – insbesondere der dringende Hinweis der Hebamme – nicht korrekt übermittelt wurden. Ein Notarzt wurde zunächst nicht entsandt.
Ein Rettungswagen traf etwa 36 Minuten nach dem Notruf ein. Erst nach Eintreffen wurde ein Notarzt angefordert. In der Klinik wurde eine vorzeitige Plazentaablösung festgestellt, die bei dem Kind zu einer schweren Hirnschädigung führte. Das Kind verstarb im Alter von gut einem Jahr an den Folgen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht Lübeck und das Oberlandesgericht Schleswig wiesen die Klage ab. Das OLG sah keine Pflichtverletzungen bei den Leitstellendisponenten und berief sich auf den Indikationskatalog der Bundesärztekammer, wonach keine Notarztindikation bestanden habe. Die Kläger legten gegen diese Entscheidung Revision ein.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH hat das Berufungsurteil wegen gravierender Verfahrensfehler aufgehoben:
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Das Berufungsgericht hätte zur medizinischen Bewertung der Notrufsituation ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen, um die Frage zu klären, ob nach den geschilderten Symptomen ein Notarzt unverzüglich hätte entsandt werden müssen.
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Auch die Rolle der Leitstelle Schwerin bei der unzureichenden Weitergabe relevanter Informationen sei nicht hinreichend aufgeklärt worden.
Hinweise für das weitere Verfahren:
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Beweislastumkehr bei grober Pflichtverletzung:
Der BGH betont, dass bei einer groben Amtspflichtverletzung im Bereich lebens- und gesundheitsbezogener Gefahrenabwehr eine Beweiserleichterung für die Klägerseite in Betracht kommt. In diesem Fall muss der Träger des Rettungsdienstes beweisen, dass etwaige Fehler nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden waren. -
Damit bleibt das Verfahren offen, wird jedoch unter neuen rechtlichen Maßgaben fortgesetzt.
Rechtsgrundlagen:
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§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB – Amtshaftung bei Pflichtverletzung durch Beamte
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Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern § 4 Abs. 1 Satz 1 – Notarzteinsatz im Bedarfsfall
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Notfallrettungsgesetz Schleswig-Holstein § 3 Abs. 1 Satz 1 – Pflicht zum Einsatz eines Notarztes bei Notfällen
Vorinstanzen:
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LG Lübeck – Urteil vom 6. Oktober 2022 – 5 O 27/21
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OLG Schleswig – Urteil vom 9. November 2023 – 11 U 18/23
Fazit:
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Rettungsleitstellen tragen eine zentrale Verantwortung bei medizinischen Notrufen. Bei unzureichender Sachverhaltsaufklärung durch Gerichte – etwa durch fehlende medizinische Gutachten – kann ein Urteil keinen Bestand haben. Eine fehlerhafte Notrufbearbeitung kann unter Umständen eine staatliche Haftung auslösen.
Karlsruhe, den 15. Mai 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs