Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Abbildung von Fototapeten im Internet keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Nutzung solcher Abbildungen durch Fotografien oder Videos, die im Internet veröffentlicht werden, ist durch eine konkludente Einwilligung des Urhebers gedeckt, wenn keine vertraglichen Einschränkungen festgelegt wurden.
Hintergrund:
Ein Unternehmen, das Fototapeten vertreibt, klagte gegen mehrere Beklagte, die diese Fototapeten in ihren Räumlichkeiten zeigten und Abbildungen davon online veröffentlichten. Die Klägerin machte geltend, dass dadurch die Urheberrechte an den auf den Tapeten abgebildeten Fotografien verletzt wurden.
Entscheidung des BGH:
Der BGH wies die Klagen ab und stellte fest, dass der Verkauf der Fototapeten ohne weitere Einschränkungen eine konkludente Einwilligung zur öffentlichen Darstellung der Werke beinhaltet. Diese Einwilligung erstreckt sich auf übliche Nutzungshandlungen wie die Anfertigung von Fotos und Videos der dekorierten Räume, die anschließend im Internet veröffentlicht werden. Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkosten seien daher unbegründet.