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BGH: Wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch umfasst keine Rückzahlung an Verbraucher

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Verbraucherverband nicht die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Geldbeträgen an Verbraucher im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruchs verlangen kann. Der BGH stellte klar, dass dieser Anspruch lediglich die Unterlassung, nicht jedoch die Rückzahlung an betroffene Verbraucher umfasst.

Hintergrund:

Ein Verbraucherverband klagte gegen den Veranstalter eines Festivals, der eine Rückerstattungsgebühr von 2,50 € für nicht verbrauchte Guthaben auf Festival-Armbändern erhob. Der Kläger hielt diese Gebühr für unzulässig und forderte die Rückzahlung der Beträge an die betroffenen Verbraucher.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Klage ab und bestätigte, dass der Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG nicht die Rückzahlung von Beträgen an Verbraucher umfasst. Solche Ansprüche fallen unter den kollektiven Rechtsschutz, für den andere Rechtsmittel vorgesehen sind, wie z. B. die Gewinnabschöpfung zugunsten des Bundeshaushalts oder die im Jahr 2023 eingeführte Abhilfeklage für Verbraucherverbände.

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MAX MUSTERMANN

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