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Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen ärztlicher Suizidhilfe

Beschluss vom 29. Januar 2025 – 4 StR 265/24

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen verworfen, mit dem dieser wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist.

Nach den Feststellungen des Landgerichts leistete der Angeklagte, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, dem Geschädigten am 31. August 2020 Suizidhilfe. Dies tat er trotz der Erkenntnis, dass die Selbsttötungsentscheidung des Geschädigten durch eine akute psychische Erkrankung beeinflusst war und somit nicht als freiverantwortlich angesehen werden konnte. Der Angeklagte hatte sich also bewusst über die fehlende freie Willensbildung des Geschädigten hinweggesetzt und damit gegen das Gesetz verstoßen.

Im Rahmen der Revision erhob der Angeklagte Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Diese wurden jedoch vom Bundesgerichtshof geprüft und für unbegründet befunden. Es wurde kein Rechtsfehler zu seinen Lasten festgestellt, und das Urteil des Landgerichts Essen wurde daher in voller Länge bestätigt.

Das Urteil des Landgerichts Essen, das zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren führte, ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Essen – Urteil vom 1. Februar 2024 – 32 Ks-70 Js 354/20-5/23

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MAX MUSTERMANN

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