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Verhandlungstermin am 18. Juni 2025 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 183/24 (Werbung mit Preisermäßigung)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 18. Juni 2025 über die Zulässigkeit einer Preiswerbung im Zusammenhang mit einer Preisermäßigung entscheiden. Der Fall betrifft die Werbung eines Lebensmitteldiscounters, der ein Kaffeeprodukt mit einem Rabatt beworben hat.

Sachverhalt:

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sieht die Werbung der Beklagten, einem Lebensmitteldiscounter, als irreführend an. In einem Werbeprospekt wurde das Kaffeeprodukt mit dem aktuellen Verkaufspreis von 4,44 Euro sowie einem Vergleichspreis von 6,99 Euro und einer Preisermäßigung von -36 % beworben. In der Fußnote der Werbung stand, dass der Preis von 6,99 Euro der „bisherige 30-Tage-Bestpreis“ war.

Die Klägerin argumentiert, dass diese Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße, da die Angabe des Referenzpreises für den Verbraucher unklar und damit irreführend sei. Sie fordert die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Nürnberg, hat die Berufung der Beklagten jedoch weitgehend zurückgewiesen. Das Berufungsgericht erklärte, dass die Angabe des Referenzpreises (also des niedrigsten Preises in den letzten 30 Tagen) für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe darstelle und dieser die Preisermäßigung anhand der Werbung korrekt einordnen könne. Das Gericht war der Ansicht, dass der normale Verbraucher anhand der konkreten Angaben den Referenzpreis leicht verstehen könne, die Werbung jedoch in ihrer Gesamtheit als irreführend zu werten sei.

Die Beklagte hat nun beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt und verfolgt weiterhin den Antrag auf Klageabweisung.

Die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften:

Der Fall betrifft mehrere wesentliche Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der Preisangabenverordnung (PAngV), die die ordnungsgemäße und transparente Preiswerbung regeln:

  • § 5a Abs. 1 und 2 UWG: Unlauter handelt, wer Verbraucher mit wesentlichen Informationen über den Preis oder die Preisermäßigung in unklarer oder irreführender Weise versorgt.

  • § 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG: In der Werbung muss der Gesamtpreis und die genaue Angabe von Preisermäßigungen klar und vollständig sein.

  • § 11 Abs. 1 PAngV: Wer eine Preisermäßigung bewirbt, muss den niedrigsten Preis angeben, den das Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung tatsächlich hatte.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird weitreichende Bedeutung für die Preiswerbung im deutschen Handel haben. Es geht um die Frage, wie klar und transparent Referenzpreise und Preisermäßigungen in der Werbung kommuniziert werden müssen. Eine Entscheidung in diesem Fall könnte dazu führen, dass Unternehmen bei der Werbung mit Preisermäßigungen künftig noch strenger auf die Einhaltung der Vorschriften achten müssen.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof wird im Juni 2025 eine wichtige Entscheidung über die Zulässigkeit von Preiswerbung und die Verbraucheraufklärung bei Rabattaktionen treffen. Unternehmen sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen, um ihre Marketingstrategien im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu gestalten und Abmahnungen zu vermeiden.

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MAX MUSTERMANN

Kanzlei XX

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