icon

Jetzt registrieren

site-icon

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen Volksverhetzung aufgrund der Veröffentlichung einer Abbildung des Eingangs eines Konzentrationslagers mit der Aufschrift „Impfen macht frei“

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Köln verworfen. Der Angeklagte wurde wegen Volksverhetzung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt.

Sachverhalt

Im April 2020, während der ersten COVID-19-Pandemie-Welle, veröffentlichte der 65 Jahre alte Angeklagte über sein „Facebook“-Profil eine karikaturhafte Abbildung, die den Untertitel „Die Pointe des Coronawitzes“ trug. Die Darstellung zeigte das Eingangstor zu einem Lager, das dem des Konzentrationslagers Auschwitz nachempfunden war. Über dem Tor war der Schriftzug „Impfen macht frei“ zu lesen, eine absichtliche Anspielung auf den bekannten Spruch „Arbeit macht frei“ über den Toren von Konzentrationslagern. Zwei Wächter mit Spritzen in den Händen flankierten das Tor, und im Inneren des Lagers waren Darstellungen zu sehen, darunter ein überzeichnetes Bild eines Chinesen und ein weiteres von Bill Gates.

Das Landgericht Köln bewertete diese Veröffentlichung als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB, insbesondere in der Tathandlungsvariante des Verharmlosens des NS-Völkermordes. Das Gericht argumentierte, dass die Abbildung das historische Unrecht des Holocausts bagatellisiere und die Verbrechen des Nationalsozialismus relativiere, indem sie das Leiden der Konzentrationslageropfer mit den Coronaschutzmaßnahmen der Bundesregierung vergleiche.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Angeklagten wurde vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und betonte, dass die Wertigkeit des Urteils, das die Veröffentlichung als Volksverhetzung einstufte, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Abbildung sei in der Tat geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu gefährden und das Vertrauen in die allgemeine Rechtssicherheit zu erschüttern. Insbesondere habe die Darstellung den Eindruck erweckt, dass den Betroffenen der Coronaschutzmaßnahmen gleiches Unrecht zugefügt werde wie den Opfern des Holocausts. Dadurch sei die Darstellung geeignet gewesen, die Betrachter emotional zu manipulieren und aggressive Reaktionen zu provozieren.

Das Landgericht Köln habe in seiner Beweiswürdigung richtig festgestellt, dass die Abbildung eine Relativierung des Holocausts darstelle, was nach § 130 StGB als Volksverhetzung zu werten sei. Der Versuch des Angeklagten, durch eine überzogene Darstellung der Coronaschutzmaßnahmen eine Diskussion zu entfachen, sei nicht ausreichend, um die Verharmlosung der historischen Verbrechen zu rechtfertigen.

Rechtskraft der Entscheidung

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Verfahren nun rechtskräftig abgeschlossen. Der Angeklagte muss die Geldstrafe zahlen und ist in Bezug auf die Verurteilung rechtskräftig gestraft.

Maßgebliche Vorschriften

  • § 130 Abs. 3 StGB – Volksverhetzung: Wer eine Handlung des Nationalsozialismus öffentlich billigt, leugnet oder verharmlost, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

  • § 6 VStGB – Völkermord: Definiert die Verbrechen des Völkermords, die unter anderem das Töten von Mitgliedern einer nationalen, rassischen, religiösen oder ethnischen Gruppe umfassen.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekräftigt die Wichtigkeit der Achtung vor den historischen Verbrechen des Nationalsozialismus und verdeutlicht, dass die Verharmlosung solcher Vergehen in der öffentlichen Kommunikation nicht toleriert wird. In Zeiten gesellschaftlicher Spannungen, wie sie die Corona-Pandemie mit sich brachte, ist es besonders wichtig, auf Respekt und Sensibilität im Umgang mit der Geschichte zu achten.

person-icon

MAX MUSTERMANN

Kanzlei XX

Musterstraße 1

99999 Musterstadt

info@M.Mustermann.de

+49 (173) 1234567

arrow-icon

Aktuelles

-Werbung-

WERBEANZEIGE
WERBEANZEIGE
WERBEANZEIGE
WERBEANZEIGE