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Verhandlungstermin am 17. Juni 2025 um 10:00 Uhr in Sachen EnVR 10/24 (Pressemitteilung der Bundesnetzagentur)

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird am 17. Juni 2025 über die Frage entscheiden, ob die Bundesnetzagentur berechtigt ist, die Öffentlichkeit über eine Untersagungsverfügung gegenüber einem Energielieferanten zu informieren, und ob dabei der betroffene Anbieter namentlich genannt werden darf.

Sachverhalt:

Die Rechtsbeschwerdeführerin, ehemals eine Gaslieferantin, kündigte 2021 aufgrund steigender Beschaffungspreise rund 370.000 Gaslieferverträge und stellte ihre Tätigkeit als Energielieferantin für Haushaltskunden ein. Im März 2023 zeigte die Rechtsbeschwerdeführerin die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit an. Daraufhin leitete die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, um die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens zu überprüfen. Im Rahmen dieses Verfahrens untersagte die Bundesnetzagentur der Rechtsbeschwerdeführerin, weiterhin als Energielieferant für Haushaltskunden tätig zu sein. Dies wurde damit begründet, dass das Unternehmen die Verträge nicht ordnungsgemäß gekündigt und die Liefereinstellung rückwirkend erklärt hatte.

Im Juli 2023 veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Pressemitteilung, in der sie die Entscheidung über die Untersagung der Tätigkeit und den Namen der betroffenen Rechtsbeschwerdeführerin nannte. Die Rechtsbeschwerdeführerin verlangte daraufhin, dass die Pressemitteilung von der Website der Bundesnetzagentur entfernt werde, was jedoch abgelehnt wurde.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Rechtsbeschwerdeführerin hatte daraufhin beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt und beantragt, der Bundesnetzagentur zu untersagen, namentlich über das Verfahren zu berichten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies diese Beschwerde jedoch zurück. Daraufhin hat die Rechtsbeschwerdeführerin beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt und verfolgt weiterhin ihren Antrag auf Klageabweisung.

Die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften:

Die rechtlichen Grundlagen für die Entscheidung der Bundesnetzagentur und die Veröffentlichung von Informationen betreffen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung. Im § 5 EnWG ist festgelegt, dass Energielieferanten ihre Tätigkeit der Bundesnetzagentur melden müssen, und die Regulierungsbehörde jederzeit die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Unternehmen überprüfen kann. In § 74 wird beschrieben, unter welchen Bedingungen die Veröffentlichung von Verfahrensentscheidungen und deren Begründungen durch die Bundesnetzagentur erfolgen darf. Laut der ab Dezember 2023 geltenden Fassung kann die Bundesnetzagentur Verfahrensentscheidungen und die betroffenen Unternehmensnamen auf ihrer Website veröffentlichen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird maßgeblich die Transparenz und Öffentlichkeit im Bereich der Energieversorgung beeinflussen. Es stellt sich die Frage, inwieweit die Bundesnetzagentur die öffentlichkeitswirksame Nennung von Unternehmen in Fällen wie diesem durchführen darf. Einerseits könnte die Veröffentlichung als eine wichtige Maßnahme zur Verbraucheraufklärung angesehen werden, andererseits muss abgewogen werden, ob sie nicht zu einem unangemessenen Eingriff in die Rechte der betroffenen Unternehmen führt.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof wird am 17. Juni 2025 eine Entscheidung treffen, die die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Verfahrensentscheidungen und deren Auswirkungen auf betroffene Unternehmen, insbesondere im Energiebereich, präzisieren wird. Diese Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für das Verhältnis zwischen Regulierungsbehörden und Unternehmen, sondern auch für die Verbraucherinformation in der Energiewirtschaft.

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MAX MUSTERMANN

Kanzlei XX

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