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Bundesgerichtshof verhandelt über Schadensersatz wegen Verbraucherschutz-Warnung vor Wurst- und Schinkenprodukten

Am 5. Dezember 2024 wird der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit einer öffentlichen Warnung des Bayerischen Verbraucherschutzministeriums vor dem Verzehr von Wurst- und Schinkenprodukten eines bestimmten Herstellers verhandeln. Die Verhandlung betrifft Amtshaftungsansprüche, die nach einer öffentlichen Warnung vor bakterieller Belastung durch die S-GmbH und den anschließenden Rückruf ihrer Produkte entstanden sind.

Hintergrund des Falls

Im Mai 2016 warnte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die Öffentlichkeit vor dem Konsum von Schinken- und Wurstprodukten der S-GmbH, die möglicherweise mit Listerien – gesundheitsschädlichen Bakterien – belastet sein könnten. Diese Warnung wurde veröffentlicht, obwohl nicht für alle Produkte des Unternehmens ein direkter Nachweis der Bakterienbelastung vorlag. Ein darauf folgender Bescheid verpflichtete die S-GmbH, alle betroffenen Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen. Der Rückruf verursachte erhebliche Kosten und schränkte die Geschäftstätigkeit des Unternehmens stark ein. Wenige Monate später, im September 2016, musste die S-GmbH Insolvenz anmelden.

Der Kläger, der als Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, fordert nun Schadensersatz in Höhe von rund 46.500 Euro für Rückrufkosten und zusätzlich knapp 10,7 Millionen Euro als Entschädigung für den Gesamtschaden, den die Insolvenz der S-GmbH verursacht hat. Er argumentiert, dass die Warnung und der Rückruf auch Produkte umfasst hätten, die nicht gesundheitsschädlich waren und daher nicht hätten zurückgerufen werden müssen.

Verlauf des bisherigen Verfahrens

Das Landgericht München I hatte die Klage des Insolvenzverwalters zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) München änderte das Urteil jedoch ab und gab der Klage teilweise statt. Es entschied, dass die Warnung des Ministeriums grundsätzlich gerechtfertigt gewesen sei, jedoch in ihrer Form unzulässig weit gefasst war, weil sie pauschal alle Produkte umfasste. Ein Schadenersatzanspruch bestehe daher in Höhe von zwei Dritteln des Schadens, da das Ministerium nicht zwischen den potenziell gefährlichen und unbedenklichen Produkten differenziert hatte.

Der Freistaat Bayern legte Revision ein, und der BGH ließ das Verfahren zur Überprüfung des OLG-Urteils zu.

Relevante gesetzliche Grundlagen

Die entscheidenden Vorschriften in diesem Verfahren sind § 839 BGB zur Haftung bei Amtspflichtverletzung und § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zur Informationspflicht bei Gesundheitsgefahren. Letzteres regelt, dass Behörden verpflichtet sind, die Öffentlichkeit zu warnen, wenn von einem Lebensmittel eine potenzielle Gesundheitsgefahr ausgeht und die Gefahrenabwehr im Interesse der Verbraucher liegt.

Ausblick

Der BGH wird am Verhandlungstermin entscheiden, ob und in welchem Umfang dem Kläger Schadensersatz zusteht und ob die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt oder revidiert werden. Die Verhandlung ist von großer Bedeutung, da sie die Verantwortung von Behörden bei öffentlichen Gesundheitswarnungen sowie die Pflichten zur Differenzierung zwischen betroffenen und unbedenklichen Produkten im Kontext der Amtshaftung klärt.

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MAX MUSTERMANN

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