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BGH prüft Zulässigkeit von PAYBACK-Werbung beim Kauf von Medizinprodukten

Am 6. März 2025 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über die Zulässigkeit der Werbung mit PAYBACK-Punkten beim Kauf von Medizinprodukten, konkret bei Hörgeräten. In der Hauptfrage steht zur Debatte, ob und bis zu welchem Wert die Werbung mit geldwerten Vorteilen im Rahmen eines Bonussystems mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) vereinbar ist.
Hintergrund des Falls

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, wirft einem Hörgeräteanbieter vor, das Verbot von Werbegaben nach § 7 Abs. 1 HWG verletzt zu haben. Der Anbieter hatte den Kunden beim Kauf von Hörgeräten PAYBACK-Punkte gutgeschrieben. Diese Punkte können für Prämien, Gutscheine oder als Gutschrift genutzt werden, ohne den fälligen Kaufpreis direkt zu mindern.
Prozessverlauf

Das Landgericht Hamburg wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied jedoch teilweise zugunsten der Klägerin und legte eine Obergrenze für die PAYBACK-Werbung auf 5 € fest. Für den Hauptantrag der Klägerin, eine Begrenzung auf 1 €, sah das Gericht keine Grundlage und wies ihn zurück.

Das Oberlandesgericht argumentierte, dass die PAYBACK-Punkte eine „produktbezogene Werbegabe“ darstellen und somit dem Heilmittelwerbegesetz unterliegen. Die PAYBACK-Punkte seien keine „geringwertige Kleinigkeit“ im Sinne des HWG, da sie den Kaufpreis nicht unmittelbar reduzieren und auch die Ausnahmeregelungen für preisgebundene Arzneimittel hier nicht anwendbar seien.
Bedeutung und nächste Schritte

Beide Parteien legten Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ein. Der BGH wird nun klären, inwiefern das Angebot von PAYBACK-Punkten beim Kauf von Medizinprodukten mit dem HWG vereinbar ist und ob es eine festgelegte Wertgrenze für solche Werbegaben geben muss.

Die Entscheidung des BGH könnte weitreichende Konsequenzen für Werbepraktiken bei Medizinprodukten haben, insbesondere im Hinblick auf Bonussysteme und Kundentreueprogramme.

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MAX MUSTERMANN

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