Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Verwertungsgesellschaften Einnahmen zur Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen einsetzen dürfen, wird nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Fall beschlossen, die Auslegung relevanter EU-Richtlinien durch den EuGH prüfen zu lassen. Ziel ist es, Klarheit zu schaffen, ob solche Fördermaßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Der Hintergrund des Falls
Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), die in Deutschland urheberrechtliche Befugnisse von Autoren und Verlegern wahrnimmt, ist in einen Rechtsstreit mit einem Autor verwickelt. Der Kläger, selbst Autor wissenschaftlicher Werke, kritisiert, dass die VG Wort Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen – wie etwa der Bibliothekstantieme – unter anderem für den „Förderungsfonds Wissenschaft“ verwendet. Aus diesem Fonds werden Zuschüsse für Druckkosten, Forschungen und andere Maßnahmen im Bereich des wissenschaftlichen und Fachschrifttums gewährt.
Der Kläger argumentiert, dass diese Praxis seinen Anteil an den Einnahmen schmälert. Während das Landgericht München I der Klage des Autors in weiten Teilen stattgab, wurde im Berufungsverfahren die Klage nur teilweise anerkannt. Beide Parteien legten daraufhin Revision ein.
Zentrale Fragen an den EuGH
Der BGH möchte vom EuGH wissen:
Dürfen Verwertungsgesellschaften kulturelle Fördermaßnahmen aus Einnahmen finanzieren?
Die EU-Richtlinien 2001/29/EG, 2006/115/EG und 2014/26/EU regeln den Umgang mit urheberrechtlichen Einnahmen und deren Verwendung. Der EuGH soll klären, ob solche Einnahmen ausschließlich den Rechtsinhabern zugutekommen müssen oder ob auch kulturelle Fördermaßnahmen – einschließlich Zuschüssen an Nicht-Rechtsinhaber – erlaubt sind.
Welche Voraussetzungen gelten für soziale, kulturelle oder bildungsbezogene Leistungen?
Falls solche Leistungen nur an Rechtsinhaber erbracht werden dürfen, soll der EuGH klären, ob ein gegenwärtiger Vergütungsanspruch bestehen muss oder ob auch andere Rechte ausreichen. Außerdem soll geprüft werden, ob ein Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft erforderlich ist.
Bedeutung des Falls
Die Entscheidung des EuGH könnte weitreichende Auswirkungen auf die Arbeit von Verwertungsgesellschaften in der gesamten EU haben. Sollten kulturelle Fördermaßnahmen eingeschränkt werden, müssten Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort ihre Praxis überdenken. Gleichzeitig könnten Autoren und andere Rechteinhaber von höheren Auszahlungen profitieren.
Nächste Schritte
Das Verfahren bleibt bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Diese Klärung wird nicht nur die Arbeit der VG Wort beeinflussen, sondern könnte auch neue Maßstäbe für den Umgang mit Einnahmen von Verwertungsgesellschaften setzen.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Die relevanten EU-Richtlinien und der § 32 Abs. 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) bilden die rechtliche Basis für den Fall. Diese Vorschriften regeln den Einsatz von Einnahmen, die durch urheberrechtliche Vergütungsansprüche erzielt werden, und die Bedingungen für ihre Verwendung.
Mit der Klärung durch den EuGH wird ein wichtiger Beitrag zur Harmonisierung des Urheberrechts und seiner Umsetzung im Binnenmarkt erwartet.