Mit Beschluss vom 22. April 2025 (Az. 5 StR 24/25) hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision eines Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau zurückgewiesen. Das Landgericht hatte den Mann am 23. August 2024 wegen Mordes an seiner getrennt lebenden Ehefrau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist nun rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Ehe des Paares von einer gemeinsamen Neigung zu sexuell-sadistischen Praktiken geprägt. In diesem Zusammenhang unterzeichneten beide einen sogenannten „Sklavenvertrag“, in dem die Ehefrau dem Angeklagten weitreichende Kontrolle über ihren Körper einräumte. Nachdem die Frau die Beziehung beendete und eine neue Partnerschaft einging, lauerte der Angeklagte ihr in der vormals gemeinsamen Wohnung auf, die sie weiterhin wegen dort verbliebener Haustiere betrat.
Im Moment des Angriffs war die Frau arglos und konnte sich nicht verteidigen. Der Angeklagte schoss ihr mit einer Armbrust ins Gesicht und fügte ihr anschließend mehrere Messerstiche im Halsbereich zu. Die Verletzungen führten binnen kürzester Zeit zu innerer und äußerer Verblutung und zum Tod der Frau.
Das Landgericht wertete die Tat als Mord gemäß § 211 StGB. Es erkannte zwei Mordmerkmale: Heimtücke, da das Opfer im Moment des Angriffs überrascht und schutzlos war, sowie niedrige Beweggründe. Letztere sah das Gericht darin, dass der Täter seine Ehefrau als sein Eigentum betrachtete und ihr ein Leben mit einem anderen Mann nicht zugestehen wollte.
Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof stellte bei der Überprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten fest.
Hintergrund – § 211 StGB (Mord):
Wer einen Menschen aus besonders verwerflichen Beweggründen oder unter besonderen Umständen tötet – etwa heimtückisch, aus niedrigen Beweggründen oder zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – gilt strafrechtlich als Mörder und wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Vorinstanz:
Landgericht Zwickau, Urteil vom 23. August 2024 – 1 Ks 353 Js 16301/23
Karlsruhe, den 2. Mai 2025