Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Verkauf von Dekorationsartikeln und Christbaumschmuck an Sonn- und Feiertagen in Gartenmärkten in Nordrhein-Westfalen zulässig ist, sofern diese Artikel dem Randsortiment des Hauptangebots zuzurechnen sind. Mit diesem Urteil wurde die Revision der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zurückgewiesen, die gegen den Verkauf geklagt hatte.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hatte eine Betreiberin von Gartenmärkten in Nordrhein-Westfalen verklagt. Der Grund: Der Markt hatte an einem Sonntag im November 2022 neben Blumen und Pflanzen auch künstliche Tannenzweige, Zimtstangen, Motivanhänger und Glaskugeln verkauft. Die Klägerin argumentierte, dass dies gegen das nordrhein-westfälische Ladenöffnungsgesetz (LÖG NW) verstoße, und forderte ein Verbot.
In den Vorinstanzen hatten sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm die Klage abgewiesen. Der Fall landete schließlich vor dem BGH.
Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte klar, dass der Verkauf der genannten Artikel an Sonn- und Feiertagen zulässig ist. Die Begründung stützt sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NW, der den Verkauf eines begrenzten Randsortiments in Verkaufsstellen mit einem privilegierten Kernsortiment erlaubt. Blumen und Pflanzen, die im Zentrum des Angebots der Beklagten stehen, zählen zu diesem privilegierten Kernsortiment.
Randsortiment und Zweckbestimmung:
Die fraglichen Artikel – wie künstliche Tannenzweige und Christbaumschmuck – wurden als Randsortiment eingeordnet. Der BGH argumentierte, dass sie in Umfang und Gewichtung deutlich untergeordnet seien und lediglich das Hauptsortiment ergänzen. Entscheidend ist dabei die hauptsächliche Zweckbestimmung der Artikel, nicht ihre mögliche zusätzliche Nutzung. Zudem ist es nicht erforderlich, dass Randsortimentsartikel gleichzeitig mit Kernsortimentswaren gekauft werden.
Relevanz der Entscheidung
Das Urteil stellt klar, dass Gartenmärkte und ähnliche Verkaufsstellen mit einem privilegierten Kernsortiment auch an Sonn- und Feiertagen ein begrenztes Sortiment an ergänzenden Waren anbieten dürfen. Gleichzeitig verdeutlicht der BGH, dass diese Privilegierung sachlich gerechtfertigt ist und keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellt.
Unterschiede zwischen Kern- und Randsortiment:
Das Kernsortiment – etwa Blumen und Pflanzen – deckt den typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf ab. Das Randsortiment darf ergänzend angeboten werden, ohne dass es zum unmittelbaren Ge- oder Verbrauch bestimmt sein muss. Diese Differenzierung schützt den Charakter des Sonn- und Feiertags als Ruhetag, ohne notwendige Verkäufe zu behindern.
Fazit
Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Rechtsposition von Händlern, die ein privilegiertes Kernsortiment führen, und schafft Rechtssicherheit für den Verkauf eines begrenzten Randsortiments an Sonn- und Feiertagen. Es zeigt zudem, dass gesetzliche Regelungen wie das LÖG NW darauf abzielen, einen ausgewogenen Schutz zwischen Verbraucherinteressen, Wettbewerb und den besonderen Anforderungen von Ruhetagen zu gewährleisten.