Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision eines 20-jährigen Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Damit ist das Urteil, das den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilte, rechtskräftig. Der Fall hatte sich auf den „Neuköllner Maientagen“, einem Berliner Volksfest, abgespielt und deutschlandweit für Aufsehen gesorgt.
Die Tat: Heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter sein Opfer auf dem Volksfest heimtückisch angegriffen. Sie näherten sich lautlos und stachen insgesamt zehn Mal auf den 25-Jährigen ein, überwiegend in den Oberkörper. Zwei Stiche verletzten Herz und Aorta so schwer, dass das Opfer auf dem Weg ins Krankenhaus verblutete.
Der Tat ging eine vorherige Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer voraus. Diese hatte ihren Ursprung in einem verweigerten Handschlag. Bei einem späteren Aufeinandertreffen an einem Kiosk hatte der Geschädigte den Angeklagten mit einem Messer verletzt. Der Angeklagte wollte diese „Demütigung“ nicht hinnehmen und sich rächen.
Das Urteil: Jugendstrafe ohne besondere Schwere der Schuld
Das Landgericht Berlin I wertete die Tat als heimtückisch und sah die Beweggründe des Angeklagten als niedrig an. Aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung wurde er nach Jugendstrafrecht verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld, die eine Jugendstrafe von bis zu 15 Jahren ermöglicht hätte, erkannte das Gericht jedoch nicht an. Stattdessen verhängte es die Höchststrafe von acht Jahren nach § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG.
Revision erfolglos: Urteil bleibt bestehen
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein, doch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig stellte keine Rechtsfehler fest. Damit ist das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 23. Februar 2024 rechtskräftig.
Rechtsgrundlagen: Mord und Jugendstrafrecht
Das Urteil basiert auf § 211 StGB (Mord), der unter anderem bei heimtückischen Tötungen und niedrigen Beweggründen greift. Die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 JGG berücksichtigt die geistige und sittliche Entwicklung des Täters zur Tatzeit.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung im Jugendstrafrecht, auch bei schwersten Delikten wie Mord. Es zeigt zugleich, dass niedrige Beweggründe und heimtückisches Vorgehen auch unter Anwendung des Jugendstrafrechts zu hohen Strafen führen können.