icon

Jetzt registrieren

site-icon

Urteil zur kostenlosen Veröffentlichung von Stellenanzeigen im Landkreis: Verstoß gegen die Staatsferne der Presse

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das kostenlose Angebot von Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. In seinem Urteil erklärte der I. Zivilsenat, dass diese Praxis eine unzulässige geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand darstellt und die Pressefreiheit beeinträchtigt.

Sachverhalt:

Die Klägerin, ein Verlag, der eine Tageszeitung sowie ein Anzeigenblatt betreibt und diese in gedruckter und digitaler Form veröffentlicht, bot kostenpflichtige Stellenanzeigen in ihren Medien an. Der beklagte Landkreis hingegen betrieb ein eigenes Online-Portal, auf dem kostenlos Stellenanzeigen von Unternehmen und öffentlichen Institutionen veröffentlicht wurden, um für den Landkreis als attraktiven Arbeits- und Lebensstandort zu werben.

Die Klägerin sah in dem kostenlosen Angebot eine Verletzung des Wettbewerbsrechts und des Gebots der Staatsferne der Presse, da die bezahlten Angebote ihres Verlags dadurch benachteiligt würden.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hatte die Klage der Verlegerin zunächst abgewiesen. Doch das Berufungsgericht verurteilte den Landkreis, die kostenlose Veröffentlichung von Stellenanzeigen zu unterlassen. Der Beklagte legte daraufhin Revision ein, die nun vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen wurde.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass das kostenlose Angebot von Stellenanzeigen des Landkreises gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt, wie es aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes hervorgeht. Der BGH stellte klar, dass es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) handelt, auch wenn der Landkreis die Anzeigen unentgeltlich anbietet. Die öffentliche Hand könne sich nicht der lauterkeitsrechtlichen Überprüfung entziehen, selbst wenn sie Waren oder Dienstleistungen kostenfrei anbietet.

Darüber hinaus führte der BGH aus, dass das kostenlose Angebot von Stellenanzeigen die wirtschaftliche Grundlage der Presse gefährdet, da es Verlegern wichtige Einnahmen entzieht, die sie zur Finanzierung ihrer Publikationen benötigen.

Fazit:

Mit dieser Entscheidung schützt der Bundesgerichtshof die Pressefreiheit und den Wettbewerb, indem er klarstellt, dass die öffentliche Hand keine kostenlosen Angebote machen darf, die private Medienunternehmen im Wettbewerb benachteiligen.

person-icon

MAX MUSTERMANN

Kanzlei XX

Musterstraße 1

99999 Musterstadt

info@M.Mustermann.de

+49 (173) 1234567

arrow-icon

Aktuelles

-Werbung-

WERBEANZEIGE
WERBEANZEIGE
WERBEANZEIGE
WERBEANZEIGE