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Bundesgerichtshof entscheidet Leitverfahren im „Scraping-Komplex“: Grundsatzfragen zum Datenschutz und Schadensersatz bei Facebook-Datenlecks

Beschluss vom 31. Oktober 2024 – VI ZR 10/24

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für Datenschutzfragen zuständig ist, hat im sogenannten „Scraping-Komplex“ das Revisionsverfahren VI ZR 10/24 zum Leitentscheidungsverfahren erklärt. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage des neuen § 552b ZPO, der durch das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens am 24. Oktober 2024 in Kraft getreten ist. Nach dieser Regelung kann der Bundesgerichtshof Verfahren, die grundsätzliche Rechtsfragen betreffen und für zahlreiche ähnliche Fälle relevant sind, als Leitentscheidungsverfahren festlegen. Das Gericht kann damit auch dann eine Klärung der Rechtsfragen herbeiführen, wenn eine Revision etwa durch Rücknahme oder Vergleich beendet wurde, wodurch taktische Verfahrensverzögerungen vermieden werden sollen.

Im Leitentscheidungsverfahren VI ZR 10/24 stehen folgende Rechtsfragen im Fokus:

Standardvoreinstellung der Kontakt-Import-Funktion: Inwieweit stellt die voreingestellte Funktion „alle Kontakte importieren“ einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar?
Schaden durch Kontrollverlust über Daten: Reicht der bloße Verlust der Kontrolle über gescrapte, mit Telefonnummern verknüpfte Daten aus, um einen immateriellen Schaden gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend zu machen?
Bemessung eines immateriellen Schadens: Welche Maßstäbe sind bei der Berechnung eines solchen Schadens anzulegen?
Anforderungen an die Schadensersatzklage: Wie konkret müssen Ansprüche gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Schadensersatzklagen begründet sein?
Feststellungsinteresse bei künftigen Schäden: Reicht die Möglichkeit zukünftiger Schäden aus, um ein berechtigtes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu begründen?
Bestimmtheitsgebot bei Unterlassungsansprüchen: Genügen die Unterlassungsanträge des Klägers den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO?

Diese Fragen sind für zahlreiche weitere Fälle von Relevanz, die derzeit beim Bundesgerichtshof sowie bei den unteren Gerichten anhängig sind. Diese Verfahren können grundsätzlich bis zur Entscheidung im Leitverfahren ausgesetzt werden, um widersprüchliche Urteile zu vermeiden und eine einheitliche Rechtslage zu schaffen.

In zwei ursprünglich für den 8. Oktober 2024 angesetzten Verfahren wurden die Revisionen kurz vor Verhandlungsbeginn zurückgenommen (Pressemitteilung 190/24). Der nun für den 11. November 2024 angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren VI ZR 10/24 wird jedoch wie geplant stattfinden (Pressemitteilung 195/24). In einem weiteren Fall (VI ZR 186/24) wurde die Revision ebenfalls zurückgezogen.

Hintergrund und Vorinstanzen:

Das Verfahren basiert auf Klagen, die sich aus einem massiven Datenleck beim sozialen Netzwerk Facebook ergeben. Betroffen sind Personen, deren Daten ohne ihre Kontrolle gescrapt und teils öffentlich zugänglich gemacht wurden. Zu den Vorinstanzen zählen das Landgericht Bonn (Urteil vom 29. März 2023, 13 O 125/22) und das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 7. Dezember 2023, 15 U 67/23).

Maßgebliche Vorschriften:

§ 552b ZPO: Ermöglicht die Bestimmung eines Revisionsverfahrens als Leitentscheidungsverfahren für grundsätzliche Rechtsfragen.
§ 565 ZPO: Regelt die Leitentscheidung bei Verfahrensbeendigung, ohne dass ein Urteil ergeht.
§ 148 ZPO: Erlaubt die Aussetzung von Verfahren, die von einem Leitentscheidungsverfahren abhängen.

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MAX MUSTERMANN

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