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Verhandlungstermin am 15. Mai 2025: Streit um Rettungsdiensteinsatz bei geburtshilflichem Notfall

Am 15. Mai 2025 um 10:00 Uhr wird der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über einen Fall entscheiden, der sich mit der Frage beschäftigt, ob Rettungsleitstellen im Zusammenhang mit der Entsendung von Rettungsmitteln bei einem geburtshilflichen Notfall ihre Pflichten verletzt haben. Konkret geht es um Versäumnisse bei der Bearbeitung eines Notrufs und Verzögerungen, die möglicherweise einen Gesundheits- und Leben schädigenden Ausgang für das Neugeborene zur Folge hatten.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall geht es um die Eltern und Erben eines Kindes, das am 14. Januar 2017 geboren wurde und am 12. Februar 2018 verstarb. Die Eltern klagen gegen mehrere Landkreise und kreisfreie Städte aufgrund von Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz. Diese hätten zu Verzögerungen geführt, die den Gesundheitszustand des Kindes erheblich beeinträchtigten.

Die Kläger wohnen im Kreis Nordwestmecklenburg, und die beklagten Landkreise und Städte befinden sich sowohl in Schleswig-Holstein als auch in Mecklenburg-Vorpommern. Bereits 2006 hatten der Landkreis Lübeck und der Landkreis Nordwestmecklenburg eine Vereinbarung getroffen, bei bestimmten Notfällen Rettungsdienste aus der benachbarten Region zu entsenden. Diese Vereinbarung wurde 2011 auf das Gebiet der Gemeinde der Kläger erweitert.

Im Januar 2017, einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin, bekam die Klägerin starke Schmerzen. Der Ehemann rief die Hebamme, die bestätigte, dass die Klägerin sofort in ein Krankenhaus gebracht werden müsse. Die Familie alarmierte den Rettungsdienst, der die Notmeldung zunächst an die falsche Leitstelle weiterleitete. Es gab mehrere Verzögerungen bei der Weiterleitung der Informationen zwischen den Rettungsleitstellen, sodass der Rettungswagen erst nach weiteren Verzögerungen und einer erschwerten Anfahrt bei der Familie eintraf. Der Notarzt wurde verspätet angefordert, und schließlich kam es zu einer Notsectio (Kaiserschnitt). Trotz dieser Maßnahme konnte der Gesundheitsschaden durch Sauerstoffmangel beim Kind nicht verhindert werden. Das Kind starb im Februar 2018 an den Folgen einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie.

Klage der Eltern

Die Eltern machen geltend, dass es bereits zu Beginn der Notrufbearbeitung eine klare Indikation für die sofortige Entsendung eines Notarztes gegeben hätte. Sie werfen den Rettungsleitstellen vor, nicht schnell genug reagiert zu haben, was als Amtspflichtverletzung gewertet werden müsse. Ihre Klage richtet sich gegen die Landkreise und kreisfreien Städte, die für die Verzögerungen verantwortlich gemacht werden. Sie argumentieren, dass die Fehleinschätzung, keine sofortige Notarztentsendung vorzunehmen, den späteren Schaden verursacht habe. Ein Gutachten soll belegen, dass die Amtspflichtverletzung kausal für den Schaden war.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, ebenso wie das Berufungsgericht. Das Oberlandesgericht Schleswig argumentierte, dass nach dem Indikationskatalog der Bundesärztekammer für den Notarzteinsatz das Meldebild keine sofortige Entsendung eines Notarztes indizierte. Die Weiterleitungen der Notfallmeldungen zwischen den Rettungsleitstellen seien nicht fehlerhaft und hätten den Schaden nicht verursacht. Die Kläger legen nun Revision beim Bundesgerichtshof ein, um ihr Klageziel weiter zu verfolgen.

Vorinstanzen

  • Landgericht Lübeck, Urteil vom 6. Oktober 2022, Aktenzeichen 5 O 27/21

  • Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 9. November 2023, Aktenzeichen 11 U 18/23

Der Bundesgerichtshof wird nun entscheiden, ob die Klage gegen die Entscheidung der Vorinstanzen zulässig ist und ob eine Amtspflichtverletzung in diesem Fall vorliegt. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für die Praxis der Rettungsdienste und deren Haftung bei verspäteten oder fehlerhaften Einsätzen haben.

Verhandlungstermin:
15. Mai 2025, 10:00 Uhr, Bundesgerichtshof, Karlsruhe

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MAX MUSTERMANN

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