Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 10. Oktober 2024 ein Urteil über die Zulässigkeit der Werbeaussage „Hautfreundlich“ für ein Desinfektionsmittel verkünden. Im Kern steht die Frage, ob diese Bezeichnung für ein Biozidprodukt gegen die Biozidverordnung verstößt.
Hintergrund:
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, klagte gegen eine Drogeriemarktkette, die ein Desinfektionsmittel als „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ mit der Zusatzangabe „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“ beworben hatte. Die Klägerin hält diese Werbeaussage für irreführend und unlauter.
Prozessverlauf:
Während das Landgericht der Klage stattgab, entschied das Berufungsgericht teilweise zugunsten der Beklagten und ließ die Werbeaussage „Hautfreundlich“ zu. Die Klägerin legte daraufhin Revision ein, die zur Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof steht.
Eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Biozidverordnung wurde bereits am 20. Juni 2024 getroffen, die nun in die endgültige Entscheidung des Bundesgerichtshofs einfließen wird.