Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Angabe „Hautfreundlich“ unzulässig ist. Diese Bezeichnung verstoße gegen die Biozidverordnung, da sie eine positive Eigenschaft des Produkts hervorhebt und die mit Biozidprodukten verbundenen Risiken verharmlosen könnte.
Sachverhalt:
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen eine Drogeriemarktkette geklagt, die ein Desinfektionsmittel mit der Bezeichnung „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ und der Angabe „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“ beworben hatte. Die Klägerin argumentierte, dass diese Angaben gegen die Biozidverordnung verstießen, da sie ein unzutreffend positives Bild des Produkts vermittelten.
Vorinstanzen:
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, doch das Berufungsgericht hob das Urteil teilweise auf und ließ die Werbeaussage „Hautfreundlich“ zu. Daraufhin legte die Klägerin Revision ein.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation der Klägerin und stellte klar, dass der Begriff „Hautfreundlich“ als ein „ähnlicher Hinweis“ unter das Verbot der Biozidverordnung falle. Die Werbung könne das Risiko von Biozidprodukten verharmlosen und stehe im Widerspruch zum Ziel der Verordnung, den Einsatz solcher Produkte zu minimieren.