Beschluss vom 22. Januar 2025 – 3 StR 274/24
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen eines Vaters und seiner beiden Söhne verworfen, die wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Beihilfe hierzu sowie Verstößen gegen das Kriegswaffenkontroll-, Sprengstoff- und Waffengesetz verurteilt worden waren. Damit ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2023 rechtskräftig.
Hintergrund des Falls
Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der ältere Sohn, der eine nationalsozialistische und staatsfeindliche Gesinnung vertrat, den Aufbau einer paramilitärischen Einheit („Freikorps“), um mit dieser bewaffnete Anschläge auf Asylbewerber und Politiker in Deutschland zu verüben. Ziel war es, die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse zu destabilisieren und einen Umsturz herbeizuführen.
Der Vater und der jüngere Sohn teilten seine rechtsextreme Ideologie und unterstützten ihn, indem sie gemeinsam eine große Menge an Kriegswaffen, voll- und halbautomatischen Schusswaffen, Munition und Sprengmitteln in ihrem Wohnhaus und auf angrenzenden Grundstücken lagerten.
Das Landgericht verhängte folgende Strafen:
Älterer Sohn: 7 Jahre Freiheitsstrafe wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie zahlreicher Waffen- und Sprengstoffdelikte.
Vater: 5 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zur geplanten Tat und Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.
Jüngerer Sohn: 3 Jahre und 9 Monate Jugendstrafe wegen Beihilfe und Waffenverstößen.
Entscheidung des BGH
Der 3. Strafsenat des BGH bestätigte das Urteil in vollem Umfang. Insbesondere sei die Annahme des Landgerichts rechtsfehlerfrei, dass die Angeklagten als Mitglieder einer Bande im Sinne des Kriegswaffenkontroll- und Waffengesetzes einzustufen seien.
Da der Vater und der jüngere Sohn nur als Gehilfen und nicht als Mittäter der geplanten Anschläge verurteilt wurden, bestehe für sie kein rechtlicher Nachteil. Auch die erhobenen Verfahrensrügen zweier Angeklagter blieben ohne Erfolg.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren nun rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 29. September 2023 – 5/27 KLs 6/22
Karlsruhe, den 13. März 2025