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BGH hebt Urteil im Fall eingefrorener Wertpapiere auf und verweist zurück

BGH hebt Urteil zu eingefrorenen Wertpapieren auf – Rechtsstreit zwischen iranischer Bank und deutscher Wertpapiersammelbank geht in die nächste Runde

Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzforderung einer iranischen Bank wegen US-Sanktionen

Urteil vom 18. März 2025 – XI ZR 59/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im langwierigen Rechtsstreit zwischen einer iranischen Bank und der deutschen Wertpapiersammelbank eine wegweisende Entscheidung getroffen. Die Bank fordert Schadensersatz, nachdem ihre Wertpapiere aufgrund von US-Sanktionen auf einem Sperrkonto eingefroren wurden. Das oberste deutsche Zivilgericht hat das vorherige Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hintergrund des Falls: Finanzsanktionen und eingefrorene Wertpapiere

Die Klägerin, eine iranische Bank mit einer Niederlassung in München, hatte 2019 Unternehmens- und Staatsanleihen im Wert von rund 10,5 Millionen Euro erworben. Diese Wertpapiere wurden von der beklagten deutschen Wertpapiersammelbank verwahrt. Doch im Zuge der Wiedereinsetzung von US-Sanktionen gegen den Iran im Jahr 2018 landete die Bank auf der sogenannten SDN-Liste (Specially Designated Nationals and Blocked Persons List), wodurch ihre Geschäfte erheblich erschwert wurden.

Als Reaktion auf die Sanktionen verbuchte die deutsche Wertpapiersammelbank die Papiere der Klägerin im August 2019 auf ein Sperrkonto – mit gravierenden Folgen: Die Bank konnte weder über ihre Anlagen verfügen noch fällige Zinsen oder Rückzahlungen einfordern. Ein Verkaufsversuch im Januar 2020 scheiterte, da die Sammelbank keine Weisungen der Klägerin annahm.

Juristischer Streit um Schadensersatz und Eigentumsrechte

Die iranische Bank klagte daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von rund 11,1 Millionen Euro für entgangene Veräußerungserlöse sowie auf Freigabe der eingefrorenen Wertpapiere. Sie berief sich unter anderem auf europäisches Recht, insbesondere die EU-Blocking-Verordnung, die europäische Unternehmen vor der extraterritorialen Anwendung von US-Sanktionen schützen soll.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt hatten die Klage weitgehend abgewiesen. Die Klägerin zog daraufhin vor den BGH, um ihre Forderungen weiter zu verfolgen.

BGH: Eigentumsrechte verletzt – Fall muss neu verhandelt werden

Der XI. Zivilsenat des BGH kam zu dem Schluss, dass die Klägerin zwar keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Sammelbank hat, ihr jedoch durch das Einfrieren der Wertpapiere ein Eigentumsrecht verletzt wurde (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Senat betonte, dass das Einfrieren der Wertpapiere einem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs gleichkomme – insbesondere, da die Klägerin von allen wirtschaftlichen Vorteilen ihrer Anlagen ausgeschlossen wurde.

Jedoch konnte der BGH nicht abschließend entscheiden, ob die beklagte Sammelbank schuldhaft handelte und ob das Einfrieren der Wertpapiere kausal für den entstandenen Schaden war. Daher verwies er den Fall zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurück.

Bedeutung des Urteils: Spannungsfeld zwischen US-Sanktionen und europäischem Recht

Der Fall verdeutlicht die rechtlichen Herausforderungen, die sich aus der extraterritorialen Anwendung von US-Sanktionen ergeben. Die EU-Blocking-Verordnung verbietet es europäischen Unternehmen, sich den US-Sanktionen zu beugen – doch für Unternehmen mit Verbindungen zum US-Finanzmarkt kann dies erhebliche wirtschaftliche Risiken bedeuten.

Die erneute Verhandlung des Falls wird klären müssen, inwieweit die deutsche Wertpapiersammelbank durch das Einfrieren der Wertpapiere europäisches Recht verletzt hat und ob sie trotz möglicher US-Sanktionen zur Freigabe der Anlagen verpflichtet gewesen wäre.

Mit dieser Entscheidung setzt der BGH ein wichtiges Signal für künftige Streitigkeiten im Spannungsfeld zwischen internationalen Sanktionen und europäischen Wirtschaftsinteressen.

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MAX MUSTERMANN

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