Beschluss vom 4. Februar 2025 – 1 StR 537/24
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Stuttgart im Fall eines gewaltsamen Angriffs auf eine Trauergemeinde im Strafausspruch aufgehoben. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bleibt jedoch bestehen.
Hintergrund des Falls
Der Fall ereignete sich am 9. Juni 2023 während einer Trauerfeier für ein verstorbenes Mitglied einer rivalisierenden Gruppe im Großraum Stuttgart.
Nach den Feststellungen des Landgerichts warf der bereits rechtskräftig verurteilte Täter K. eine Handgranate in Richtung der mindestens 350 anwesenden Trauergäste. Die Granate blieb zunächst in einem Ast hängen und explodierte schließlich auf einem Fußweg, wodurch 15 Personen verletzt wurden.
Der flüchtende K. wurde von etwa 20 bis 30 Personen verfolgt, darunter auch der Angeklagte. Nachdem K. sich in ein wartendes Taxi geflüchtet hatte, umstellten ihn die Verfolger, zwangen den Fahrer zum Öffnen der Zentralverriegelung und griffen ihn gewaltsam an. Der Angeklagte spielte dabei eine aktive Rolle, indem er K. aus seiner Schutzposition im Taxi riss und selbst mindestens einen Fußtritt ausführte.
K. erlitt schwere Verletzungen und befand sich in akuter Lebensgefahr, konnte jedoch durch das schnelle Eingreifen von Polizei und Rettungskräften gerettet werden.
Entscheidung des BGH
Der 1. Strafsenat des BGH stellte keinen Rechtsfehler im Schuldspruch fest. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bleibt daher rechtskräftig.
Allerdings hob der BGH den Strafausspruch auf, da das Landgericht einen falschen Maßstab für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 StGB zugrunde gelegt hatte. Entgegen der Auffassung des Gerichts spielt es keine Rolle, dass der Angeklagte selbst nicht verletzt wurde – entscheidend ist, dass er zur angegriffenen Gruppe gehörte.
Das Verfahren wurde zur neuen Entscheidung über das Strafmaß an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
Vorinstanz
Landgericht Stuttgart – Urteil vom 18. Juli 2024 – 1 Ks 202 Js 73913/23
Karlsruhe, den 13. März 2025