Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird am 11. Februar 2025 eine Grundsatzfrage klären: Können Unternehmen, gegen die ein Bußgeld wegen Kartellrechtsverstößen verhängt wurde, ihre Geschäftsführer oder Vorstände zur Regresszahlung heranziehen?
Sachverhalt
Im Mittelpunkt steht ein Verfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsmitglied einer AG innerhalb einer Unternehmensgruppe der Edelstahlproduktion. Der Beklagte soll sich zwischen 2002 und 2015 an Kartellabsprachen beteiligt haben, wodurch ein einheitliches Preissystem für Stahlerzeugnisse und vereinbarte Zuschläge in der Branche etabliert wurden. Aufgrund dieser Absprachen verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder: 4,1 Millionen Euro gegen die GmbH und 126.000 Euro direkt gegen den Beklagten.
Klage und bisheriger Prozessverlauf
Die Kläger, bestehend aus der GmbH und AG, verlangen vom Beklagten die Erstattung des Bußgelds sowie die Erstattung von IT- und Anwaltskosten der AG in Höhe von einer Million Euro, die zur Abwehr des Bußgelds aufgewendet wurden. Zudem fordern sie, dass der Beklagte für sämtliche zukünftige Schäden haftet, die aus dem Kartellverstoß resultieren könnten. Sie werfen ihm vor, durch seine Kartellbeteiligung seine Pflichten als Geschäftsführer und Vorstandsmitglied verletzt zu haben.
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage auf Erstattung des Bußgelds und der Verteidigungskosten abgewiesen, jedoch den Beklagten für zukünftige kartellbedingte Schäden haftbar erklärt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil und betonte, dass Regressansprüche gegen Führungskräfte für Kartellbußgelder den Sanktionszweck untergraben würden. Die Bußgeldhaftung solle direkt das Vermögen des Unternehmens treffen und nicht durch Rückgriffe auf die Leitungsebene geschmälert werden.
Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof
Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision die Ansprüche auf Erstattung weiter, während der Beklagte in seiner Anschlussrevision fordert, die festgestellte Schadensersatzpflicht zeitlich zu begrenzen. Der Bundesgerichtshof wird entscheiden, ob Unternehmen ihre Leitungsorgane für Bußgeldzahlungen und verteidigungsbedingte Kosten regressieren können oder ob solche Ansprüche die kartellrechtliche Sanktionswirkung beeinträchtigen.
Rechtliche Grundlagen
Der Fall basiert auf gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur Geschäftsführer- und Vorstandshaftung. § 43 GmbHG und § 93 AktG legen fest, dass Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder bei Pflichtverletzungen der Gesellschaft für entstehende Schäden haften. Die Kernfrage lautet nun, ob diese Haftungsnormen auch für Bußgelder aufgrund kartellrechtlicher Verstöße gelten.
Die Entscheidung könnte einen wichtigen Präzedenzfall für die Haftung von Führungskräften schaffen und klären, ob und inwieweit Geschäftsführer und Vorstände künftig für kartellbedingte Unternehmensbußen persönlich haften.