Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird am 28. Januar 2025 über die Einstufung von Apple als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung verhandeln. Diese Sitzung erfolgt im Rahmen eines Leitverfahrens gemäß § 19a Abs. 1 GWB, das zur Stärkung der kartellrechtlichen Kontrolle von großen Digitalkonzernen eingeführt wurde. Bereits im April 2024 hatte der Bundesgerichtshof die Einstufung von Amazon als marktübergreifend bedeutend für den Wettbewerb bestätigt.
Das Bundeskartellamt hatte am 3. April 2023 entschieden, dass Apple und die mit ihm verbundenen Unternehmen gemäß § 19a Abs. 1 GWB eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben. Gegen diese Entscheidung legten Apple Inc. und eine deutsche Tochtergesellschaft Einspruch ein und beantragten die Aufhebung der Feststellung. Nun liegt die Entscheidung über Apples Einspruch als erste und letzte Instanz beim Bundesgerichtshof.
Hintergrund: Neue kartellrechtliche Instrumente für große Digitalkonzerne
Die Regelung des § 19a GWB, die 2021 in Kraft trat, gibt dem Bundeskartellamt erweiterte Befugnisse, um marktbeherrschende Digitalkonzerne besser kontrollieren zu können. Das Verfahren erfolgt in zwei Schritten: Zunächst stellt das Kartellamt die marktübergreifende Bedeutung eines Unternehmens fest (§ 19a Abs. 1 GWB). In einem zweiten Schritt kann es dem Unternehmen dann bestimmte wettbewerbsbehindernde Verhaltensweisen untersagen (§ 19a Abs. 2 GWB). Apple könnte im Falle einer Bestätigung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof in Zukunft Einschränkungen in seiner Geschäftstätigkeit auf den europäischen Märkten erfahren.
Die Verhandlung am 28. Januar 2025 wird weitreichende Bedeutung haben, da das Urteil nicht nur für Apple, sondern auch für die kartellrechtliche Positionierung anderer globaler Digitalkonzerne wie Google, Meta oder Microsoft von Interesse ist. Das Urteil könnte neue Maßstäbe für den fairen Wettbewerb auf digitalen Märkten setzen und somit langfristig Einfluss auf die gesamte Technologiebranche haben.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Vorinstanzen:
Der Beschluss des Bundeskartellamts basiert auf den neuen kartellrechtlichen Vorschriften des § 19a GWB sowie ergänzenden Regelungen des § 18 GWB, die bei der Bewertung der Marktstellung von Unternehmen insbesondere Netzwerkeffekte und Datenzugang berücksichtigen. Vorinstanzen in diesem Fall waren das Landgericht Bonn (13 O 125/22) und das Oberlandesgericht Köln (15 U 67/23), deren Urteile zur Begründung der besonderen marktübergreifenden Bedeutung von Apple beitrugen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird daher nicht nur für die deutsche Kartellrechtslandschaft, sondern auch für den europäischen Wettbewerb von Bedeutung sein und möglicherweise eine weitere Anpassung der Regulierungsrahmen für große Digitalkonzerne zur Folge haben.