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BGH entscheidet zu Reiserücktritt wegen Covid-19: Rechte von Reisenden gestärkt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 wegweisende Urteile zu den Folgen eines Reiserücktritts aufgrund von Covid-19 getroffen. Die Entscheidungen betreffen die Frage, ob Reisende, die vor Beginn ihrer Reise vom Vertrag zurückgetreten sind, eine Entschädigung an den Reiseveranstalter zahlen müssen. Grundlage der Urteile ist eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die die Rechte von Reisenden stärkt.

Hintergrund und Sachverhalte

Die Verfahren behandelten unterschiedliche Reiseszenarien:

Reise nach Japan (X ZR 53/21): Ein Kläger stornierte im März 2020 eine Japanreise, nachdem die japanische Regierung Großveranstaltungen absagte. Die Reise fand aufgrund eines späteren Einreiseverbots nicht statt. Der Kläger verlangte die Rückerstattung der gezahlten Stornokosten.
Ostseekreuzfahrt (X ZR 3/22): Hier verlangte der Kläger die Rückzahlung seiner Anzahlung, nachdem er die Reise im März 2020 stornierte. Die Kreuzfahrt wurde Monate später vom Veranstalter abgesagt.
Mallorca- und Wolga-Reisen (X ZR 55/22): Zwei Reisen wurden von den Klägern storniert, bevor diese pandemiebedingt nicht stattfinden konnten.

In allen Fällen behielten die Reiseveranstalter Stornokosten ein oder verlangten zusätzliche Entschädigungen.

Relevante rechtliche Grundlagen

Der rechtliche Streitpunkt lag in § 651h Abs. 3 BGB, der Reisenden erlaubt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen, wenn „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ die Reise erheblich beeinträchtigen. Der EuGH hatte zuvor klargestellt, dass für die Beurteilung nur die Umstände im Zeitpunkt des Rücktritts maßgeblich sind – nicht solche, die später auftreten.

Entscheidungen des BGH

Der BGH hob die vorinstanzlichen Urteile in allen drei Verfahren auf und verwies die Fälle zur erneuten Verhandlung zurück. Die wesentlichen Kernaussagen:

Kein Rückgriff auf nachträgliche Ereignisse: Ereignisse wie Einreiseverbote oder Reiseabsagen nach dem Rücktritt dürfen bei der Beurteilung des Rücktritts nicht berücksichtigt werden.
Prüfung der Umstände im Zeitpunkt des Rücktritts: Die Gerichte müssen prüfen, ob zum Zeitpunkt der Stornierung bereits eine erhebliche Beeinträchtigung durch außergewöhnliche Umstände wahrscheinlich war.
Fehlende Rücktrittsgründe: Die Angabe von Gründen beim Rücktritt ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, ob die außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorlagen.

Bedeutung für Reisende und Reiseveranstalter

Die Urteile verdeutlichen, dass Reisende bei außergewöhnlichen Umständen wie einer Pandemie besser geschützt sind. Reiseveranstalter können nicht auf Entschädigungen bestehen, wenn die Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits eine erhebliche Beeinträchtigung erwarten ließen. Dies stärkt die Rechte von Verbrauchern, die ihre Reisen aus berechtigter Sorge stornieren.

Für Reiseveranstalter bedeutet dies jedoch, dass sie sorgfältig prüfen müssen, ob die Umstände im Zeitpunkt der Stornierung tatsächlich außergewöhnlich und unvermeidbar waren.

Fazit

Mit den Urteilen des BGH wird die rechtliche Situation für Reisende klarer: Stornierungen bei außergewöhnlichen Umständen sind ohne Entschädigungszahlungen möglich, wenn die Risiken zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits erkennbar waren. Reisende sollten dennoch frühzeitig und umfassend dokumentieren, warum sie eine Reise stornieren, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Reiseveranstalter wiederum müssen bei der Erhebung von Stornogebühren sicherstellen, dass ihre Ansprüche den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Diese Entscheidungen setzen einen wichtigen Meilenstein im Reiserecht und bieten Verbrauchern künftig mehr Sicherheit bei der Planung von Reisen in unsicheren Zeiten.

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MAX MUSTERMANN

Kanzlei XX

Musterstraße 1

99999 Musterstadt

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