icon

Jetzt registrieren

site-icon

BGH-Entscheidung: Keine Verpflichtung zur Angabe der Telefonnummer in Widerrufsbelehrung bei Neuwagenkauf im Fernabsatz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24) entschieden, dass ein Unternehmer in der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern nicht zwingend seine Telefonnummer angeben muss, sofern andere Kommunikationswege wie Postanschrift und E-Mail-Adresse vorhanden sind und die Telefonnummer auf der Website des Unternehmens leicht auffindbar ist.

Hintergrund des Falls
Der Kläger, ein Verbraucher, kaufte am 18. Februar 2022 online ein Neufahrzeug von der Beklagten, einem Fahrzeughändler. Die Beklagte verwendete eine Widerrufsbelehrung, die von der gesetzlichen Musterbelehrung abwich und lediglich ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse enthielt. Ihre Telefonnummer war jedoch auf der Website im Impressum und unter „Kontakt“ veröffentlicht.

Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 23. August 2022 übergeben. Am 20. Juni 2023, also fast zehn Monate später, erklärte er per E-Mail den Widerruf des Kaufvertrags. Die Beklagte lehnte den Widerruf ab, woraufhin der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten klagte.

Sowohl das Landgericht Berlin II als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Klage ab. Der Kläger legte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein, um die Revision zu erstreiten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der VIII. Zivilsenat des BGH wies die Beschwerde zurück und stellte klar, dass für eine gültige Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) umsetzt, nicht zwingend eine Telefonnummer angegeben werden muss, wenn der Unternehmer dem Verbraucher andere effiziente und schnelle Kontaktmöglichkeiten bietet.

Kernargumente des Gerichts:
Keine gesetzliche Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer: Die Verbraucherrechterichtlinie legt nicht fest, welche Kommunikationsmittel ein Unternehmer zwingend bereitstellen muss.
Effiziente Erreichbarkeit gewährleistet: Die Beklagte hatte die Telefonnummer auf ihrer Website veröffentlicht. Damit bestand keine erhebliche Einschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten für den Verbraucher.
Kein Einfluss auf das Widerrufsrecht: Selbst wenn die Widerrufsbelehrung unvollständig gewesen wäre, hätte dies die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Erhalt des Fahrzeugs nicht beeinflusst. Eine Verlängerung auf zwölf Monate und 14 Tage greift nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufklärt – dies war hier jedoch nicht der Fall.
Da die Klarheit der Rechtslage („acte clair“) keine Zweifel offenließ, sah der BGH keine Veranlassung, die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen.

Fazit für Verbraucher und Händler
Mit diesem Urteil bestätigt der BGH, dass Unternehmer im Fernabsatz grundsätzlich keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben müssen, wenn andere gängige Kontaktmöglichkeiten vorhanden sind. Dies schafft Klarheit für Händler, die ihre Widerrufsbelehrungen individuell formulieren.

Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie sich beim Widerruf auf die vom Unternehmen bereitgestellten Kommunikationsmittel beschränken müssen. Wer telefonisch widerrufen möchte, sollte im Vorfeld prüfen, ob die Nummer in der Widerrufsbelehrung aufgeführt ist oder an anderer Stelle (z. B. im Impressum) zu finden ist.

Die vollständige Urteilsbegründung wird in Kürze auf der Website des Bundesgerichtshofs veröffentlicht.

person-icon

MAX MUSTERMANN

Kanzlei XX

Musterstraße 1

99999 Musterstadt

info@M.Mustermann.de

+49 (173) 1234567

arrow-icon

Aktuelles

-Werbung-

WERBEANZEIGE
WERBEANZEIGE
WERBEANZEIGE
WERBEANZEIGE