Mit Beschluss vom 6. Februar 2025 (1 StR 541/24) hat der Bundesgerichtshof die Revision eines Angeklagten verworfen, der vom Landgericht Stuttgart wegen versuchten Totschlags in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt worden war. Damit ist das Urteil nun rechtskräftig.
Hintergrund der Tat
Laut den Feststellungen des Landgerichts gehörten der Angeklagte und der Nebenkläger rivalisierenden Gruppen aus dem Großraum Stuttgart an. Die Auseinandersetzung eskalierte am 4. September 2022, als der Nebenkläger dem Angeklagten mutmaßlich zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte und ihn dabei verletzte. In der Folge fasste der Angeklagte den Entschluss zur Rache und bewaffnete sich mit einer Pistole Ceska Browning.
Am Folgetag suchte der Angeklagte gemeinsam mit etwa 40 ähnlich gekleideten Männern in Esslingen nach dem Nebenkläger. Nachdem dieser zunächst nicht aufzufinden war, löste sich die Gruppe auf. Später am Abend kam es jedoch zur Konfrontation: Der Angeklagte und drei weitere Mitangeklagte trafen auf den Nebenkläger, der seinerseits bewaffnet war und in Begleitung auftrat.
Schusswechsel ohne Verletzte
Der Angeklagte und ein Komplize näherten sich dem Nebenkläger, während zwei weitere Mitangeklagte dessen Fluchtweg blockierten. Nach einem kurzen Wortwechsel feuerte der Angeklagte mindestens sieben Schüsse auf den Nebenkläger ab und nahm dabei dessen Tod sowie das Leben der drei Insassen eines nahegelegenen Fahrzeugs billigend in Kauf. Diese waren Begleiter des Nebenklägers und ebenfalls bewaffnet.
Nachdem der Angeklagte und seine Mitangeklagten flohen, erwiderten der Nebenkläger und dessen Begleiter das Feuer. Trotz des heftigen Schusswechsels wurde niemand verletzt.
Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe verwarf die Revision des Angeklagten, die auf eine nicht weiter begründete Rüge formellen Rechts sowie auf die Sachrüge gestützt war. Damit bleibt das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2023 (3 KLs 201 Js 100895/22) unverändert bestehen.
Das Verfahren ist nun endgültig abgeschlossen.