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BGH hebt Verurteilung eines ehemaligen Staatsanwalts wegen sexuellen Übergriffs auf Sohn auf – Neue Verhandlung angeordnet

Pressemitteilung Nr. 060/2025 vom 27. März 2025

Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 (Az. 5 StR 434/24) hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Hintergrund:
Das Landgericht Lübeck hatte einen früheren Staatsanwalt wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vier Monate der Strafe galten als vollstreckt, da es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen war.

Dem Urteil lag die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte im März 2019 sexuelle Handlungen an seinem damals achtjährigen Sohn vorgenommen habe. Zunächst hatte ein Sachverständiger im Ermittlungsverfahren angenommen, dass der Angeklagte im Zustand der sogenannten Sexsomnie gehandelt habe – einer Form des schlafwandlerischen Verhaltens mit sexuellen Handlungen –, was eine Schuldunfähigkeit zur Folge gehabt hätte.

Das Landgericht verwarf diese Annahme jedoch nach Einholung eines weiteren Gutachtens. Es ging davon aus, dass der Angeklagte bei der Tat schuldfähig gewesen sei. Ausschlaggebend war dabei auch die Würdigung der Zeugenaussagen und die Einschätzung, dass der Angeklagte in früheren Beziehungen kein sexsomnisches Verhalten gezeigt habe.

Rechtsmittel und Entscheidung des BGH:
Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft hatten Revision eingelegt – Letztere ausdrücklich zugunsten des Angeklagten. Der Generalbundesanwalt beantragte die Aufhebung des Urteils.

Der BGH folgte diesem Antrag: Die Überprüfung des Urteils ergab einen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung, insbesondere im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung war.

Folge:
Das Urteil wurde aufgehoben. Der Fall wird nun vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Lübeck neu verhandelt.

Vorinstanz:
Landgericht Lübeck – Urteil vom 14. Februar 2024 – 7a KLs 559 Js 20243/19

Rechtliche Grundlagen (Auszug):

  • § 177 StGB – Sexueller Übergriff / Vergewaltigung

  • § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern

  • § 176a StGB – Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

  • § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Karlsruhe, den 27. März 2025

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MAX MUSTERMANN

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