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BGH stärkt Datenschutz und Verbraucherschutz: Wettbewerbsrechtliche Klagen bei DSGVO-Verstößen zulässig

Pressemitteilung Nr. 059/2025 vom 27. März 2025

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 27. März 2025 (Az. I ZR 186/17) entschieden, dass Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber berechtigt sind, Datenschutzverstöße im Wege von wettbewerbsrechtlichen Klagen vor den Zivilgerichten zu verfolgen.

Sachverhalt:
Die Beklagte, Betreiberin des sozialen Netzwerks „Facebook“, bot im sogenannten „App-Zentrum“ Online-Spiele Dritter an. Vor dem Start eines Spiels erschienen Hinweise wie: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“ Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah hierin eine unzureichende Information über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung und damit einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten gemäß der DSGVO sowie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Rechtliche Bewertung des BGH:
Der BGH entschied, dass Datenschutzverstöße – wie das Unterlassen klarer Nutzerinformationen – eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 5a Abs. 1 UWG) darstellen können. Da die Nutzung personenbezogener Daten im Zentrum digitaler Geschäftsmodelle steht, komme der Transparenz über deren Verwendung für Verbraucherentscheidungen erhebliche Bedeutung zu.

Zudem kann eine Datenschutzverletzung auch zur Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen führen. So wurde der Hinweis „Diese Anwendung darf … posten“ als eine den Nutzer unangemessen benachteiligende AGB eingestuft (§ 1 UKlaG).

Zentrale Feststellungen des Gerichts:

  • Datenschutzrechtliche Verstöße können von qualifizierten Verbraucherverbänden (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) auch ohne konkreten Auftrag einer betroffenen Person gerichtlich verfolgt werden.

  • Eine abstrakte Betroffenheit einer identifizierbaren Nutzergruppe reicht für eine Klagebefugnis aus.

  • Verstöße gegen Informationspflichten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO stellen auch wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG) dar.

Weitere Entscheidungen desselben Tages:
In den Verfahren I ZR 222/19 und I ZR 223/19 befasste sich der BGH mit Datenschutzverstößen von Apothekern beim Online-Vertrieb von Arzneimitteln über Amazon. Auch hier bestätigte der BGH, dass die ohne ausdrückliche Einwilligung erhobenen Bestelldaten (darunter Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO) unzulässig verarbeitet wurden.

Wettbewerber – hier andere Apotheker – sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, Unterlassung solcher Verstöße zu verlangen. Die Verarbeitung gesundheitsbezogener Bestelldaten ohne Einwilligung wurde klar als unzulässige Marktverhaltensweise eingestuft.

Fazit:
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Datenschutzrecht ist kein abgeschotteter Rechtsbereich – seine Verletzung kann auch lauterkeitsrechtliche und verbraucherschützende Konsequenzen haben. Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber haben damit ein wirksames Instrument an der Hand, um Datenschutzvergehen zivilrechtlich zu unterbinden.

Vorinstanzen:

  • I ZR 186/17: LG Berlin – 16 O 60/13, KG Berlin – 5 U 155/14

  • I ZR 222/19: LG Magdeburg – 36 O 48/18, OLG Naumburg – 9 U 6/19

  • I ZR 223/19: LG Dessau-Roßlau – 3 O 29/17, OLG Naumburg – 9 U 39/18

Karlsruhe, den 27. März 2025

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MAX MUSTERMANN

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