Pressemitteilung Nr. 061/2025 vom 28. März 2025
Mit Urteil vom 28. März 2025 (Az. V ZR 185/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass das Nachbarrecht – insbesondere das hessische Landesnachbarrecht – keine allgemeine, gesetzesunabhängige Höhenbegrenzung für Hecken vorsieht. Die zulässige Höhe ergibt sich ausschließlich aus den konkret geregelten Grenzabständen. Das Urteil betont die Bindung der Gerichte an den Gesetzeswortlaut und die gesetzgeberische Zuständigkeit der Länder.
Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachbarn im Bundesland Hessen. Auf einer bereits in den 1960er Jahren vorgenommenen Aufschüttung pflanzte die Beklagte im Jahr 2018 Bambus und errichtete eine Rhizomsperre zur Grundstücksgrenze hin. Der Bambus wuchs in der Folge auf über sechs Meter Höhe. Der Kläger verlangte einen Rückschnitt auf drei Meter sowie ein Verbot, das Gewächs künftig höher wachsen zu lassen.
Während das Landgericht der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht Frankfurt die Ansprüche ab. Der Kläger verfolgte sein Begehren im Wege der Revision weiter – mit Erfolg.
Kernaussagen des BGH:
-
Keine generelle Höhenbegrenzung aus dem Begriff der „Hecke“:
Eine Hecke im Sinne des Nachbarrechts ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie eine bestimmte (z. B. dreimeterige) Höhe überschreitet. Die Definition ergibt sich nicht aus einer allgemeinen Sprach- oder Systematikverständnis, sondern aus dem jeweiligen Landesrecht. -
Heckenhöhe richtet sich nach Grenzabstand (§ 39 NachbG HE):
Nur innerhalb der in § 39 Abs. 1 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes geregelten Grenzbereiche bestehen Höhenvorgaben. Ab einem Grenzabstand von 0,75 m – wie hier möglicherweise eingehalten – gibt es keine gesetzliche Höhenbegrenzung mehr. -
Heckenhöhe ist grundsätzlich vom Austrittspunkt der Pflanze aus dem Boden zu messen:
Bei Hanglagen oder unterschiedlichen Grundstückshöhen ist das Niveau des bepflanzten Grundstücks maßgeblich – nicht das Niveau des tiefer gelegenen Nachbargrundstücks.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn durch eine künstliche Aufschüttung gezielt die landesrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen. Das war im vorliegenden Fall nicht der Fall, da die Aufschüttung Jahrzehnte zurückliegt. -
Beachtliche Eigentumsbeeinträchtigungen durch besonders hohe Hecken können nur im Ausnahmefall unter Berufung auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis geltend gemacht werden.
Das betrifft jedoch nur extreme Fälle, etwa bei besonders schwerwiegenden Licht- oder Sichtbeeinträchtigungen.
Fehler im Berufungsverfahren:
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts wegen eines Verfahrensfehlers auf: Das OLG hatte ohne hinreichende Prüfung angenommen, der Kläger habe den nötigen Grenzabstand von 0,75 m eingeräumt. Dies hätte jedoch geprüft werden müssen. Das Verfahren wird deshalb zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.
Praktische Bedeutung des Urteils:
Das Urteil schafft bundesweite Klarheit, dass keine allgemeine dreimeterige Höhenbegrenzung für Hecken besteht, sofern der im jeweiligen Landesrecht geforderte Grenzabstand eingehalten wird. Ein Rückschnittanspruch folgt nicht aus allgemeinen Erwägungen oder Begriffsauslegungen, sondern nur aus den konkret geregelten Normen.
Vorinstanzen:
-
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 19. Mai 2022 – 2-32 O 8/22
-
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 16. August 2023 – 17 U 132/22
Maßgebliche Vorschriften:
-
§ 39 NachbG HE: Grenzabstände für Hecken
-
§ 43 NachbG HE: Rückschnitt- und Beseitigungsansprüche
-
§ 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Karlsruhe, den 28. März 2025
Wenn du möchtest, kann ich dir auch eine leserfreundliche Zusammenfassung für eine Nachbarschaftszeitung oder ein juristisches Fachkommentar-Snippet formulieren – sag einfach Bescheid!