Am 12. März 2025 verhandelt der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherer eine durch höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärte Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Krankentagegeldversicherung durch eine neue Regelung ersetzen darf.
Hintergrund des Falls
Ein Versicherungsnehmer hatte eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Krankenversicherer abgeschlossen. Die Vertragsbedingungen enthielten eine Klausel, die es dem Versicherer ermöglichte, das Krankentagegeld bei einem sinkenden Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers zu reduzieren.
Diese Klausel wurde jedoch bereits 2016 vom BGH (Urteil vom 6. Juli 2016 – IV ZR 44/15) als unwirksam eingestuft, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstieß.
Im Jahr 2018 passte der Versicherer daraufhin die Allgemeinen Versicherungsbedingungen an und führte eine neue Regelung zur möglichen Herabsetzung des Tagessatzes ein. Der Kläger hält diese Neufassung für ebenfalls unwirksam und fordert:
Die Fortführung seiner Krankentagegeldversicherung mit dem ursprünglich vereinbarten Tagessatz
Die Erstattung des Differenzbetrags, der durch die Kürzung entstanden ist
Die Übernahme seiner außergerichtlichen Anwaltskosten
Während das Landgericht Köln der Klage weitgehend stattgegeben hatte, änderte das Oberlandesgericht Köln das Urteil in der Berufung ab und wies die Klage ab. Nun wird der Fall in letzter Instanz vor dem BGH verhandelt.
Kernfrage: Darf der Versicherer eine für unwirksam erklärte Klausel durch eine neue Regelung ersetzen?
Entscheidend ist die Anwendung von § 164 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Demnach kann ein Versicherer eine unwirksame Klausel durch eine neue Regelung ersetzen, wenn:
Dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder
Das Festhalten am Vertrag ohne Neuregelung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt
Die neue Regelung die Interessen der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt
Zudem bestimmt § 164 Abs. 2 VVG, dass die neue Regelung nur dann Vertragsbestandteil wird, wenn der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer inklusive Begründung mitteilt und zwei Wochen vergehen.
Bedeutung für Versicherungsnehmer
Das Urteil des BGH wird weitreichende Folgen für Versicherte haben, da es klären wird, inwieweit Versicherer nachträglich Klauseln in bestehenden Versicherungsverträgen ändern dürfen. Sollte der BGH zugunsten des Klägers entscheiden, könnten Versicherungsnehmer besser vor nachträglichen Verschlechterungen geschützt werden. Andernfalls könnte das Urteil Versicherern mehr Spielraum geben, ungültige Klauseln durch neue Regelungen zu ersetzen.
Das Verfahren bleibt daher ein wichtiger Präzedenzfall für das Versicherungsrecht und den Verbraucherschutz.