Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs immer auf Basis der Nettoverkaufspreise geschätzt werden muss. Wird der Minderwert fälschlicherweise von Bruttoverkaufspreisen berechnet, ist ein Umsatzsteueranteil vom Schaden abzuziehen.
Hintergrund:
In dem Fall wurde ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt, und die Klägerin forderte 1.250 € als merkantilen Minderwert. Die Versicherung zahlte jedoch nur 700 €. Im Prozess ging es darum, ob vom merkantilen Minderwert ein Umsatzsteueranteil abgezogen werden muss, wenn dieser auf Basis von Bruttoverkaufspreisen geschätzt wurde.
Entscheidung:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Der Gerichtshof stellte klar, dass der merkantile Minderwert nicht der Umsatzsteuer unterliegt und von Nettoverkaufspreisen auszugehen ist, um eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden.