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BGH-Urteil zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten: Konzerninkasso zulässig

Karlsruhe, 19. Februar 2025 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass eine Inkassovergütung auch dann als ersatzfähiger Verzugsschaden gilt, wenn ein Gläubiger einen konzernverbundenen Inkassodienstleister mit der Forderungseinziehung beauftragt. Damit hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und zugunsten der beklagten Inkassogesellschaft entschieden.

Hintergrund des Verfahrens
Die Musterklage wurde vom Dachverband der Verbraucherzentralen eingereicht und richtete sich gegen eine Inkassogesellschaft, die regelmäßig Forderungen innerhalb ihres Konzerns eintreibt. Konkret ging es um die Praxis, dass das Inkassounternehmen eine Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und die Inkassokosten gegenüber den Schuldnern als Verzugsschaden geltend macht. Dabei erfolgt keine direkte Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an das konzerninterne Inkassounternehmen – die Gebühr wird stattdessen mit den eingezogenen Beträgen verrechnet.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in erster Instanz entschieden, dass diese Inkassokosten nicht als ersatzfähiger Verzugsschaden gelten, weil der Gläubiger durch die konzerninterne Abrechnung tatsächlich keine finanzielle Einbuße erleide.

Die Entscheidung des BGH
Der VIII. Zivilsenat des BGH sah dies anders:

Inkassokosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn sie aus Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig sind.
Die Tatsache, dass es sich um ein Konzerninkasso handelt, ändert daran nichts. Maßgeblich sei allein, dass ein Inkassodienstleister mit der Einziehung beauftragt wurde.
Der Gläubiger sei wirtschaftlich belastet, auch wenn keine direkte Zahlung an das Inkassounternehmen erfolgt. Durch die interne Verrechnung entstehe dennoch eine schadensrechtlich relevante Einbuße.
Eine Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Konzerninkasso-Kosten sei nur dann denkbar, wenn besondere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten vorlägen – was hier nicht der Fall sei.
Folgen des Urteils
Diese Entscheidung bestätigt die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, selbst wenn der Forderungseinzug innerhalb eines Konzerns erfolgt. Für Verbraucher bedeutet dies, dass sie auch bei konzerninternem Inkasso weiterhin die Gebühren tragen müssen, sofern sie sich in Zahlungsverzug befinden. Kritiker sehen darin eine potenzielle Benachteiligung der Schuldner, da Unternehmen ihre Inkassostrukturen strategisch nutzen könnten, um höhere Gebühren zu generieren.

Die Verbraucherzentralen fordern daher eine stärkere Regulierung des Konzerninkassos, um Missbrauch zu verhindern. Die Entscheidung des BGH stellt jedoch klar, dass eine solche Regulierung durch den Gesetzgeber erfolgen müsste – nicht durch die Gerichte.

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MAX MUSTERMANN

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