Am 23. Januar 2025 um 10:00 Uhr wird der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs einen wichtigen Fall im Maklerrecht verhandeln (Aktenzeichen I ZR 138/24). Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Vereinbarung eines Maklerlohns gegen den in § 656d BGB verankerten Grundsatz der hälftigen Teilung verstößt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn ein Käufer den gesamten Maklerlohn übernimmt, nachdem der Kaufpreis entsprechend reduziert wurde.
Sachverhalt
Die Kläger erwarben ein Grundstück mit einer Doppelhaushälfte. Die Verkäuferin beauftragte die Beklagte, eine Maklerin, mit der Vermittlung des Verkaufs, wodurch der Maklerin ein Anspruch auf 25.000 € Maklerlohn entstand. Der Kaufpreis wurde um diesen Betrag reduziert, und die Kläger verpflichteten sich, den Maklerlohn in voller Höhe an die Beklagte zu zahlen, was sie nach Abschluss des Kaufvertrags auch taten. Die Verkäuferin zahlte jedoch keinen Anteil am Maklerlohn. Nun verlangen die Kläger die Rückzahlung des gesamten Betrags.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht gab der Klage vollständig statt. Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass die Kläger lediglich die Rückzahlung der Hälfte des Maklerlohns, also 12.500 €, verlangen können, da der Restbetrag mit Rechtsgrund gezahlt worden sei. Die Vereinbarung zur vollen Übernahme des Maklerlohns durch die Kläger verstoße gegen § 656d Abs. 1 BGB, sei aber nur hinsichtlich des übersteigenden Betrags unwirksam.
Beide Parteien verfolgen nun ihre Ansprüche in der Revision vor dem Bundesgerichtshof weiter.