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Verhandlung am 23. Januar 2025: Bundesgerichtshof klärt Maklerprovisionsstreit um Einfamilienhaus

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird in einem anstehenden Verfahren über die maklerrechtliche Einordnung einer Immobilie als Einfamilienhaus entscheiden. Im Zentrum steht die Frage, ob eine Immobilie mit Anbau, Büro und Garage weiterhin als Einfamilienhaus gilt, sowie ob der Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklerprovision gemäß § 656c BGB verletzt wurde, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig ist. Zudem wird geklärt, ob die Vorschrift Anwendung findet, wenn der Makler nicht direkt vom Verkäufer, sondern von dessen Ehefrau beauftragt wurde.

Hintergrund:

Die Klägerin, eine Maklerin, schloss mit den Beklagten eine Courtagevereinbarung ab, woraufhin diese eine Immobilie erwarben, die aus einem Einfamilienhaus mit einem Anbau für Büro und Garage besteht. Die Maklerin wurde dabei von der Ehefrau des Eigentümers beauftragt, wobei unterschiedliche Provisionsvereinbarungen getroffen wurden.

Vorinstanzen:

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage der Maklerin auf Zahlung der Provision ab. Nach deren Ansicht sei der Provisionsvertrag wegen Verstoßes gegen § 656c BGB unwirksam, da die Maklerin sich keine gleich hohe Provision von beiden Seiten zusichern ließ. Trotz des Anbaus sei die Immobilie als Einfamilienhaus anzusehen, was die Anwendung des § 656c BGB rechtfertige.

Die Klägerin hat Revision eingelegt, die nun vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird.

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MAX MUSTERMANN

Kanzlei XX

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