Am 18. Oktober 2024 wird der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren darüber entscheiden, ob Wohnungseigentümergemeinschaften durch Mehrheitsbeschluss von der Teilungserklärung abweichende Regelungen zur Kostenverteilung und Zuführung zu Erhaltungsrücklagen beschließen können. Im Zentrum steht die Frage, ob einzelne Wohnungseigentümer erstmalig an bestimmten Kosten beteiligt werden können und ob der Verteilungsschlüssel für die Erhaltungsrücklage geändert werden darf.
Verfahren V ZR 236/23:
In diesem Fall wendet sich eine Wohnungseigentümerin dagegen, dass sie für die Instandhaltung einer Garage Kosten tragen soll, obwohl sie keinen Stellplatz nutzt. Das Landgericht entschied zugunsten der Klägerin, da eine erstmalige Kostenbeteiligung ohne entsprechende Beschlusskompetenz nicht zulässig sei.
Verfahren V ZR 128/23:
Hier geht es um die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Gewerbeeinheiten einer Wohnanlage. Die Eigentümer beschlossen, die Kosten zukünftig nach beheizbarer Fläche statt nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. Die Klägerinnen wehren sich gegen diese Änderung, die sie als ungerecht empfinden. Das Landgericht sah den Beschluss jedoch als rechtmäßig an.
Der Bundesgerichtshof wird nun klären, ob diese Änderungen nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes von 2020 zulässig sind.