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BGH verhandelt über Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Errichtung der Anlage nach Insolvenz des Bauträgers

Am 20. September 2024 verhandelt der Bundesgerichtshof über die Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, das Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage fertigzustellen, wenn der Bauträger insolvent geworden ist.

Hintergrund:

Die Klägerin, Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, fordert die Errichtung der Wohnanlage, deren Bau aufgrund der Insolvenz des Bauträgers während der Abrissarbeiten gestoppt wurde. Die Klägerin verlangte in der Eigentümerversammlung die Fortführung der Bauarbeiten und die Einholung von Angeboten, um das Bauvorhaben fortzusetzen, was jedoch abgelehnt wurde.

Prozessverlauf:

Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab ihr teilweise statt. Nun wird vor dem BGH entschieden, ob die Gemeinschaft verpflichtet ist, das Gemeinschaftseigentum zu errichten. Das Landgericht argumentierte, dass eine solche Pflicht grundsätzlich bestehe, sofern die Errichtung nicht unzumutbar sei. Die beklagte Gemeinschaft will das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen.

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MAX MUSTERMANN

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