Der Bundesgerichtshof wird am 7. November 2024 über die Zulässigkeit des sonntäglichen Verkaufs von Christbaumschmuck in einem Gartenmarkt in Nordrhein-Westfalen entscheiden. Dabei steht im Mittelpunkt, ob dieser Verkauf gegen das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen verstößt und somit unlauter ist.
Hintergrund:
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte gegen einen Gartenmarktbetreiber, der an einem Sonntag im November 2022 neben Blumen auch Dekorationsartikel und Christbaumschmuck verkaufte. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Sonntagsverkaufsregeln und verlangt ein Verbot.
Vorinstanzen:
Das Landgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Sie argumentierten, dass die verkauften Produkte Teil des Randsortiments des Gartenmarktes seien und damit am Sonntag verkauft werden dürften. Die Klägerin verfolgt ihr Verbot nun durch Revision vor dem Bundesgerichtshof weiter.