Verhandlungstermin am 3. Juli 2025 um 12:00 Uhr in der Sache I ZR 170/24
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 3. Juli 2025 über die Zulässigkeit von Werbung für ästhetische Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern entscheiden. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob solche Darstellungen gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, die in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte betreibt eine Praxis für minimalinvasive ästhetische Behandlungen und bewirbt ihre Leistungen auf ihrer Website sowie auf Instagram mit Vorher-Nachher-Bildern von Patienten.
Die Verbraucherzentrale argumentiert, dass diese Form der Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoße, da sie plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit zeige. Sie fordert daher ein Werbeverbot sowie die Erstattung von Abmahnkosten.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den beworbenen Behandlungen – darunter Lippenformungen, Nasenkorrekturen und Unterspritzungen verschiedener Gesichtsbereiche mit Hyaluron – um operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des HWG. Das Gesetz verbietet Werbung für solche Eingriffe mit Vorher-Nachher-Darstellungen außerhalb von Fachkreisen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG).
Die Beklagte hat Revision beim BGH eingelegt und verfolgt ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Relevante Vorschriften des HWG
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG: Das Heilmittelwerbegesetz gilt für plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des Körpers ohne medizinische Notwendigkeit.
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für solche Eingriffe ist außerhalb von Fachkreisen untersagt.
Ausblick
Der BGH wird in der Verhandlung am 3. Juli 2025 klären, ob die Werbepraxis der Beklagten gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt und ob das Urteil des OLG Hamm Bestand hat. Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf die Werberichtlinien für ästhetische Behandlungen in Deutschland haben.
Vorinstanz:
OLG Hamm – Urteil vom 29. August 2024 – 4 UKl 2/24
Karlsruhe, den 12. März 2025