Urteil vom 12. März 2025 – IV ZR 32/24
Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine vom Versicherer vorgenommene Ersetzung der unwirksamen Klausel in § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 nicht zulässig ist. Eine solche Klauselersetzung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG sei nicht erforderlich, da die Fortführung des Vertrags ohne diese Regelung für den Versicherer keine unzumutbare Härte darstelle.
Hintergrund des Falls
Der Kläger hat bei der beklagten Versicherung eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Die ursprünglichen Versicherungsbedingungen enthielten eine Klausel, die es dem Versicherer erlaubte, den Tagessatz der Leistung zu reduzieren, wenn das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers sank. Diese Klausel entsprach der damaligen Musterbedingung des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV).
Mit Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51) erklärte der Bundesgerichtshof diese Regelung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam.
2018 führte die Beklagte eine neue Klausel mit ähnlicher Regelung ein. Der Kläger hält diese Neufassung für unwirksam und klagte auf Feststellung, dass sein Versicherungsschutz mit dem ursprünglichen Tagessatz fortbesteht. Zudem verlangt er die Zahlung der Differenzbeträge, die sich durch die Herabsetzung ergeben haben, sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.
Prozessverlauf
Das Landgericht Köln gab der Klage weitgehend statt.
Das Oberlandesgericht Köln änderte das Urteil und wies die Klage ab.
Der Kläger legte Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der IV. Zivilsenat hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und stellte die Entscheidung des Landgerichts wieder her.
Nach Auffassung des Senats setzt die Ersetzung einer für unwirksam erklärten Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen voraus, dass dies zur Fortführung des Vertrags zwingend erforderlich ist. Das wäre nur der Fall, wenn eine ergänzende Vertragsauslegung nötig wäre, weil sonst eine unzumutbare Vertragslücke entstünde (§ 306 Abs. 3 BGB).
Diese Voraussetzung sei hier jedoch nicht gegeben. Zwar könne ein dauerhaft gesunkenes Nettoeinkommen das Risiko für den Versicherer erhöhen. Dies stelle jedoch keine unzumutbare Härte dar, da die Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung ausgestaltet sei. Dabei könne die Versicherungsleistung über oder unter dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers liegen.
Weitere wichtige Erwägungen des Gerichts:
Auch in Fällen steigenden Nettoeinkommens wird die Versicherungsleistung nicht automatisch angepasst – das Risiko einer Inkongruenz ist somit beiderseitig angelegt.
Falls sich der Wegfall der Herabsetzungsmöglichkeit auf die Prämienkalkulation auswirkt, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen die Prämien neu berechnen.
Der Versicherer bleibt weiterhin berechtigt, unberechtigte Leistungsansprüche abzulehnen und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Nachweispflichten aufzufordern.
Relevante Vorschrift: § 164 VVG (Bedingungsanpassung)
Absatz 1 erlaubt eine Klauselersetzung nur, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder eine unzumutbare Härte darstellt. Die neue Regelung muss zudem die Interessen der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen.
Fazit:
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Versicherer eine für unwirksam erklärte Klausel nicht ohne Weiteres ersetzen dürfen. Eine Reduzierung des Krankentagegeldes wegen gesunkenen Nettoeinkommens bleibt daher unzulässig.
Karlsruhe, 12. März 2025