Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine private Krankenversicherung den Tagessatz der Krankentagegeldversicherung nicht ohne Weiteres herabsetzen darf, wenn das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers sinkt. Eine nachträgliche Änderung der Versicherungsbedingungen durch den Versicherer ist in diesem Fall unzulässig (Urteil vom 12. März 2025 – IV ZR 32/24).
Hintergrund des Falls
Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Die ursprünglich geltenden Versicherungsbedingungen enthielten eine Klausel, die dem Versicherer das Recht einräumte, das Krankentagegeld zu senken, falls das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers zurückging.
Der BGH erklärte diese Klausel bereits 2016 wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Dennoch versuchte die Versicherung 2018, eine neue Regelung einzuführen, die die Herabsetzung des Tagessatzes erneut ermöglichte. Der Kläger hielt diese Neuregelung für unzulässig und klagte.
Entscheidung des BGH
Der BGH gab dem Kläger Recht und stellte klar, dass eine nachträgliche Anpassung der Vertragsbedingungen nur dann möglich ist, wenn dies für die Fortführung des Vertrags notwendig ist oder eine unzumutbare Härte für den Versicherer darstellt. Beides sei hier nicht der Fall.
Besonders entscheidend:
- Die Krankentagegeldversicherung ist als Summenversicherung konzipiert. Das bedeutet, dass die Versicherungsleistung nicht direkt an das Einkommen gekoppelt ist.
- Auch wenn ein gesunkenes Einkommen das Risiko für den Versicherer erhöht, sei dies keine unzumutbare Härte, die eine Klauseländerung rechtfertigen würde.
- Der Versicherer kann weiterhin auf Nachweise bestehen und unberechtigte Leistungsansprüche zurückweisen.
Bedeutung für Versicherungsnehmer
Das Urteil stärkt die Rechte von Versicherten. Eine private Krankenversicherung kann nicht eigenmächtig die Leistungen kürzen, nur weil sich das Einkommen des Versicherungsnehmers verändert. Versicherte können sich auf die ursprünglich vereinbarte Leistung verlassen, ohne eine einseitige Anpassung fürchten zu müssen.