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BGH verhandelt zur Haftung von Social-Media-Plattformen für rechtswidrige Nutzerinhalte

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 18. Februar 2025 über wechselseitige Revisionen, die die Haftung von Betreibern sozialer Netzwerke für von Nutzern eingestellte, rechtswidrige Inhalte betreffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, in welchem Umfang Betroffenen Ansprüche gegen den Betreiber zustehen, wenn über die Plattform falsche Tatsachen verbreitet werden.

Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Bundestagsabgeordnete, klagt gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook. Auf dieser Plattform wurde ein Meme verbreitet, das das Bild der Klägerin, ihren Namen, den Namen ihrer Partei sowie das Zitat „Integration fängt damit an, dass sie als Deutscher mal türkisch lernen“ zeigt – eine Äußerung, die die Klägerin nachweislich nie getätigt hat. Das Meme verbreitete sich durch Uploads und die „Teilen“-Funktion und wurde in verschiedenen Varianten und unter unterschiedlichen URLs veröffentlicht. Einige Varianten enthielten zusätzlich beleidigende Kommentare (sogenannte Captions).

Die Klägerin informierte die Beklagte unter Angabe der jeweiligen URLs über das ursprüngliche Meme und acht weitere sinngleiche Varianten. Diese Inhalte wurden daraufhin entfernt und sind nicht mehr Gegenstand des aktuellen Verfahrens.

Streitgegenstand:
Die Klägerin fordert nun, dass die Beklagte sämtliche identischen oder sinngleichen Memes entfernt, ohne dass sie dafür die jeweiligen URLs nennen muss. Sie argumentiert, dass ihr eine solche Identifizierung nicht zumutbar sei. Zusätzlich verlangt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

Die Beklagte hingegen sieht sich als neutrale Hosting-Anbieterin lediglich für konkret bezeichnete Inhalte verantwortlich. Eine manuelle Prüfung von Inhalten, insbesondere solcher mit abweichenden Hashwerten oder Nutzerkommentaren, sei ihr nicht zumutbar.

Verfahrensgang:
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage weitgehend statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte dieses Urteil teilweise ab und wies den Schmerzensgeldanspruch ab, bestätigte jedoch die Verpflichtung zur Unterlassung.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision das Ziel, die Klage vollständig abzuweisen. Die Klägerin fordert im Rahmen ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, einschließlich der Zuerkennung des Schmerzensgeldes.

Rechtlicher Hintergrund:
Die Vorinstanzen stützten ihre Entscheidungen auf nationales Recht (§ 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB). Der VI. Zivilsenat hat jedoch angeregt zu prüfen, ob die Ansprüche der Klägerin auch auf Art. 17 und Art. 82 DSGVO gestützt werden können und welche Rolle der Digital Services Act (DSA), insbesondere Art. 6 Abs. 4 und Art. 8, spielt.

Bereits 2019 hatte sich der Europäische Gerichtshof in einem Urteil (C-18/18) mit der Frage beschäftigt, ob Betreiber sozialer Netzwerke verpflichtet sind, wort- oder sinngleiche Inhalte zu entfernen, die zuvor als rechtswidrig eingestuft wurden – jedoch vor Inkrafttreten des Digital Services Act.

Vorinstanzen:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8. April 2022 – 2-03 O 188/21
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Januar 2024 – 16 U 65/22

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MAX MUSTERMANN

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