icon

Jetzt registrieren

site-icon

Bundesgerichtshof erklärt Klauseln zu Verwahrentgelten („Negativzinsen“) und Gebühren für Ersatz-Bankkarten für unwirksam

Urteile vom 4. Februar 2025 – XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig für Bank- und Börsenrecht, hat in vier Urteilen entschieden, dass Klauseln zu Verwahrentgelten auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten sowie Gebühren für Ersatz-Bankkarten und Ersatz-PINs unwirksam sind.

Hintergrund der Verfahren
In den vier Fällen hatten Verbraucherschutzverbände Banken und Sparkassen verklagt, die Verwahrentgelte für Guthaben oberhalb bestimmter Freibeträge erhoben. Die betroffenen Banken hatten in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen festgelegt, dass Kunden ab bestimmten Beträgen auf ihren Konten „Negativzinsen“ zahlen müssen.

Zudem hatte eine Bank für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard sowie einer Ersatz-PIN Gebühren verlangt, deren Klauseln von den Verbraucherschutzverbänden als intransparent kritisiert wurden.

Bisheriger Prozessverlauf
Die Vorinstanzen hatten in mehreren Fällen entschieden, dass es sich bei Verwahrentgelten um Hauptleistungen aus dem Girovertrag handelt, die keiner AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegen. Die Klauseln seien daher zulässig.

Anders sah dies der Bundesgerichtshof:

Entscheidung des BGH
1. Verwahrentgelte auf Girokonten sind unwirksam
Der BGH stellte klar, dass die Verwahrung von Guthaben eine Hauptleistung des Girovertrags darstellt. Dennoch unterliegen Klauseln, die Verwahrentgelte vorsehen, der AGB-Kontrolle, wenn sie gegen das Transparenzgebot verstoßen. Genau dies sei der Fall:

Die Klauseln seien nicht eindeutig formuliert und ließen offen, auf welchen Betrag genau das Verwahrentgelt berechnet werde.
Verbraucher könnten nicht klar erkennen, ob die Berechnung taggenau erfolgt oder ob sich die Gebühr auf den gesamten Monatssaldo bezieht.
Dadurch würden Kunden in ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.
Da die Klauseln nicht klar und verständlich sind, erklärte der BGH sie für unwirksam.

2. Verwahrentgelte auf Tagesgeld- und Sparkonten widersprechen dem Vertragszweck
Bei Tagesgeld- und Sparkonten dienen Einlagen typischerweise nicht nur der Verwahrung, sondern auch dem Sparen und der Geldanlage. Ein Verwahrentgelt, das die Einlage reduziert, widerspreche diesem Zweck und benachteilige Verbraucher unangemessen.

Insbesondere bei Tagesgeldkonten könne ein Verwahrentgelt von 0,5 % p.a. dazu führen, dass das Guthaben kontinuierlich schrumpft.
Sparkonten sind laut Gesetz dazu bestimmt, Vermögen zu erhalten und langfristig anzusparen. Ein „Guthabenentgelt“, das das eingezahlte Kapital mindert, sei mit diesem Grundgedanken nicht vereinbar.
Auch hier erklärte der BGH die entsprechenden Klauseln für unwirksam.

3. Gebühren für Ersatz-Bankkarten und Ersatz-PINs sind intransparent
Eine Bank hatte in ihren Geschäftsbedingungen festgelegt, dass Kunden für die Ausstellung einer Ersatzkarte oder einer Ersatz-PIN Gebühren zahlen müssen – außer, wenn die Bank selbst zur Ausstellung verpflichtet ist.

Der BGH entschied, dass diese Klausel nicht eindeutig genug ist, da sie nicht konkret benennt, wann die Bank eine Ersatzkarte unentgeltlich ausstellen muss.
Verbraucher könnten daher nicht sicher einschätzen, ob sie im Einzelfall tatsächlich zur Zahlung verpflichtet sind.
Da die Regelung gegen das Transparenzgebot verstößt, wurde auch sie für unwirksam erklärt.
Auswirkungen der Entscheidung
Mit diesen Urteilen stärkt der Bundesgerichtshof erneut den Verbraucherschutz im Bankensektor. Banken dürfen ihren Kunden keine Verwahrentgelte auf Girokonten berechnen, wenn die Vertragsklauseln nicht klar und transparent sind. Zudem sind Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten generell problematisch, da sie den Charakter dieser Konten verändern.

Auch die Gebührenregelung für Ersatzkarten muss überarbeitet werden, damit Verbraucher genau wissen, wann sie zahlen müssen und wann nicht.

Die betroffenen Banken müssen nun ihre Vertragsbedingungen anpassen und dürfen die unwirksamen Klauseln nicht mehr verwenden.

Vorinstanzen:
XI ZR 61/23: LG Leipzig – Urteil vom 8. Juli 2021 – 5 O 640/20, OLG Dresden – Urteil vom 30. März 2023 – 8 U 1389/21
XI ZR 65/23: LG Düsseldorf – Urteil vom 22. Dezember 2021 – 12 O 34/21, OLG Düsseldorf – Urteil vom 30. März 2023 – 20 U 16/22
XI ZR 161/23: LG Berlin – Urteil vom 28. Oktober 2021 – 16 O 43/21, KG Berlin – Urteil vom 9. August 2023 – 26 U 129/21
XI ZR 183/23: LG Frankfurt am Main – Urteil vom 18. November 2022 – 2-25 O 228/21, OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 5. Oktober 2023 – 3 U 286/22

person-icon

MAX MUSTERMANN

Kanzlei XX

Musterstraße 1

99999 Musterstadt

info@M.Mustermann.de

+49 (173) 1234567

arrow-icon

Aktuelles

-Werbung-

WERBEANZEIGE
WERBEANZEIGE
WERBEANZEIGE
WERBEANZEIGE