Beschluss vom 5. November 2024 – 5 StR 406/24
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Das Landgericht hatte den Mann am 29. Februar 2024 wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwölf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil rechtskräftig.
Hintergrund der Verurteilung
Der Angeklagte hatte zum Jahreswechsel 2021/2022 bei einer privaten Silvesterfeier ein Feuerwerk veranstaltet. Dabei setzte er Kugelbomben des Kalibers 6 Zoll mit einer Nettoexplosivstoffmasse von über 1.000 g ein, die für eine Zerlegungshöhe von 175 m und einen Schutzabstand von 140 m ausgelegt sind. Diese Sprengkörper waren in Deutschland illegal, da der Angeklagte keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis besaß und die Kugelbomben aus Polen bezogen hatte.
Für den Abschuss stand ihm lediglich ein professionelles Abschussrohr zur Verfügung. Weitere Abschussvorrichtungen improvisierte er aus Kunststoff-Abwasserrohren, die lose in einer selbstgebauten Holzkiste standen. Stabilisiert wurden diese nur durch Führungslöcher und eine 30 cm hohe Sandschicht.
Gefährdung der Zuschauer
Dem Angeklagten war bewusst, dass die von ihm verwendeten Abschussrohre gasdicht sein mussten, um die Kugelbomben sicher in die Luft zu befördern. Er erkannte das Risiko, dass seine Konstruktion möglicherweise nicht ausreichend stabil war, was dazu führen könnte, dass Bomben vorzeitig explodieren. Zudem wusste er, dass der Abstand der Zuschauer von lediglich 15 bis 20 Metern den erforderlichen Schutzabstand von 140 m eklatant unterschritt.
Trotz des Wissens um diese Risiken entschied sich der Angeklagte, das Feuerwerk wie geplant durchzuführen. Er nahm die Möglichkeit von Verletzungen in Kauf, vertraute jedoch darauf, dass es nicht dazu kommen würde.
Der Vorfall
Während des Feuerwerks geriet die improvisierte Abschusskiste durch die Zündung der Kugelbomben in Bewegung. Der verrutschende Sand führte dazu, dass die Gasdichtigkeit der Rohre verloren ging. Eine Kugelbombe explodierte in Bodennähe, wodurch die Kiste umkippte und die Rohre in Richtung der Zuschauer zeigten. Eine weitere Bombe wurde gezündet und explodierte hinter den Anwesenden. Die Druckwelle und herumfliegende Trümmerteile verletzten zwölf Personen, einige davon schwer.
Bewertung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof bestätigte die rechtliche Bewertung des Landgerichts Berlin I. Das Gericht sah die Tat nicht nur als fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und vorsätzliches Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB), sondern erkannte auch die Qualifikationstatbestände des § 308 Abs. 2 StGB als erfüllt an. Dies begründete es mit der schweren Gesundheitsschädigung von fünf Personen und der Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (zwölf Verletzte insgesamt).
Das Urteil ist nun rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I – Urteil vom 29. Februar 2024 – (526 KLs) 272 Js 476/22 (4/23)
Wesentliche Vorschriften des Strafgesetzbuchs:
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
(1) Wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.