Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch einer Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung verworfen. Die Angeklagte, die den Holocaust geleugnet hatte, war vom Landgericht München II freigesprochen worden, da ihre Äußerungen in einem privaten Schreiben an das Finanzamt keinen strafbaren Tatbestand erfüllten.
Hintergrund:
Die Angeklagte, mehrfach wegen Volksverhetzung vorbestraft, hatte den Holocaust in einem Schreiben im Zusammenhang mit einem Steuerverfahren geleugnet. Das Landgericht München II sah in diesem Fall jedoch keine strafbare Volksverhetzung, da das Schreiben nur an das Finanzamt gerichtet war und somit nicht öffentlich verbreitet wurde.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts. Die Beweiswürdigung und rechtliche Bewertung wiesen keine Fehler auf, und die Revision der Staatsanwaltschaft konnte keinen Erfolg haben. Der Tatbestand der Volksverhetzung erfordert eine öffentliche Verbreitung, die in diesem Fall nicht gegeben war.