Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Abtretung von Auskunftsansprüchen über Bankentgelte an ein Inkassounternehmen zulässig ist und nicht durch das Abtretungsverbot des § 399 BGB ausgeschlossen wird. Der Fall betrifft die Forderungen einer Bankkundin, die ihre Ansprüche auf Auskunft über gezahlte Bankentgelte an ein Inkassounternehmen abgetreten hatte.
Hintergrund:
Ein Inkassounternehmen verlangte im Namen einer Kundin von einer Bank die Offenlegung aller seit 2018 erhobenen Bankentgelte. Die Kundin hatte ihre Ansprüche an das Inkassounternehmen abgetreten, um rechtsgrundlos gezahlte Gebühren zurückzufordern. Nachdem das Berufungsgericht die Abtretung als unzulässig erklärte, legte das Inkassounternehmen Revision ein.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und entschied, dass die Abtretung zulässig ist. Die Auskunftsansprüche der Kundin haben keinen persönlichen Charakter, der eine Abtretung an Dritte verhindern würde. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Abtretung ordnungsgemäß erfolgte und ob die Bank ihren Informationspflichten bereits ausreichend nachgekommen ist.